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Hartz IV Leihgebühren für die Skiausrüstung sind übernahmefähige Kosten im Rahmen der Klassenfahrt

LSG NRW L 20 B 8/08 AS ER vom 04.02.2008

1. Zu den übernahmefähigen Kosten einer Klassenfahrt gehören auch die Kosten für Leihgebühren Skiausrüstung und der Leihgebühr für einen Helm , denn diese Kosten sind durch die Klassenfahrt veranlasst worden .

2. Taschengeld ist aus der Regelleistung nach § 20 SGB II anzusparen .

3. Sowohl hinsichtlich der Telefonkosten als auch des Proviants für die Rückreise kann dagegen nicht etwa eingewandt werden, diese seien teurer als während eines Aufenthalts im Elternhaus. Der pauschalierte Charakter der Regelleistung verpflichtet den Antragsteller insofern, derartige zwischenzeitliche “Spitzen” in seinen Kosten für Telefon und Ernährung über die Zeit auszugleichen. Wollte man diese “Spitzen” als durch die Klassenfahrt verursachten Sonderbedarf ansehen, liefe dies bei summarischer Prüfung dem Pauschalisierungsgrundsatz bei der Regelleistung (näher hierzu Urteil des Senats vom 03.12.2007 - L 20 AS 2/07) zuwider; diese Pauschalierung bewirkt im Übrigen gleichsam im “Gegenzug”, dass dem Antragsteller für die Zeit, in der er in Österreich (von der Beklagten über die Sonderleistung von 265,00 EUR voll finanzierte) Vollverpflegung erhält, keinerlei Abzüge bei der Regelleistung gemacht werden, obwohl bei ihm in dieser Zeit aus der monatlichen Regelleistung zu finanzierende Aufwendungen für Ernährung nicht anfallen.

4. Hinsichtlich der bereits erfolgten Aufwendungen für Ski-Kleidung sowie Haut- bzw. Lippenschutz hat das Gericht die Eilbedürftigkeit verneint, denn der Gesamtbetrag von 87,16 Euro wurde bereits von der Antragstellerin bezahlt(Nebenkostenabrechnung des Vermieters wurde nicht bezahlt ) und es ist der Antragstellerin auch zuzumuten, den Sonderbedarf der innerhalb etwa zweier Folgemonate aus dem Anteil des Regelsatzes aufgebracht werden kann anzusparen .

5. Zu den Kosten einer Sonnenbrille für eine Klassenfahrt (Skifahrt nach Österreich ) besteht auch keine Eilbedürftigkeit, da die Kosten bereits vorher beglichen wurden vom Antragsteller und die Sonnenbrille als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht allein für die Klassenfahrt aus der Regelleistung zu finanzieren ist.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Hinweis des Sozialtickers :
Die Kosten für eine mehrtätige Klassenfahrt müssen durch die Klassenfahrt veranlasst worden sein . Erfasst werden auch die Kosten für die Anschaffung von Kleidung, die auf der jeweiligen Klassenfahrt benötigt wird, man denke an einer Klassenfahrt in die Berge, ohne wärmende kleidung und entsprechendes Schuhwerk ist dies nicht möglich . Diese Kosten sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 SGB II anzusparen, sie unterliegen dem § 23 Abs. 3 SGB II (vgl dazu Lang in Eicher/Spellbrink § 23 Rndr.111 ) .

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