Hartz IV Verwertung der Lebensversicherung
LSG Hessen, L 7 AS 50/06 ER vom 10.08.2006
Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II in der nach Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BGBl. I, S. 1708) ab 1. August 2006 geltenden Fassung sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sieht vor, dass vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR (bis 31. Juli 2006: 200,00 EUR) je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR (bis 31. Juli 2006: 4.100,00 EUR) abzusetzen sind; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750,00 EUR (bis 31. Juli 2006: 13.000,00 EUR) nicht übersteigen. Soweit der Antragsteller kritisiert, dass der Freibetrag für bis zum 1. Januar 1948 Geborene 520,00 EUR statt 150,00 EUR (bis 31. Juli 2006: 200,00 EUR) je vollendetem Lebensjahr beträgt, vermag dies eine Verletzung seiner Rechte durch diese aus Gründen des Vertrauensschutzes in § 65 Abs. 5 SGB II getroffene und notwendigerweise mit einem Stichtag versehene Regelung nicht zu begründen.
Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Der Gesetzgeber hat sich bei § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II an den Begriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit des inzwischen außer Kraft getretenen § 1 Abs. 3 Nr. 6 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) 2002 angelehnt (vgl. BT-Drucks. 15/ 1516, S. 53). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lag eine solche Unwirtschaftlichkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift bei der Verwertung einer Lebensversicherung dann vor, wenn der Zwang zum Verkauf die eingezahlten Beiträge in einem nennenswertem Umfang entwerten würde, so dass ein normal und ökonomisch Handelnder diese Verwertung unterlassen würde (Urteil vom 14. September 2005 - 11a/11 AL 71/04 R; Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/ 7 AL 34/04 R; vgl. auch SG Berlin, Urteil vom 29. März 2006 - S 55 AS 7521/05).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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