Hartz IV- Krankenversicherung
Zeit des AlG II-Bezuges gilt immer als Vorversicherungszeit in der Krankenkasse.
Krankenkassen dürfen nicht eigenständig prüfen, ob Arbeitslosengeld zu Recht oder zu Unrecht gezahlt wird. Die Zeit des Arbeitslosengeld-Bezuges gilt in jedem Fall als Vorversicherungszeit in der Krankenkasse. Nach Ende des AlG II-Bezuges haben Leistungsempfänger das Recht, sich freiwillig weiter zu versichern.
LSG Hessen L 8 KR 109/06 ER vom 19.07.2006
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 19. Juli 2006 um 15:47 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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