Hartz IV - Kosten der Unterkunft - KdU
Neben dem Regelsatz erhält ein ALG II - Empfänger die Kosten für Unterkunft (Warmmiete bzw. Kosten für Wohneigentum) erstattet. Für die Zahlung der Unterkunftskosten sind die Kommunen und nicht der Bund zuständig, daher gibt es keine bundeseinheitliche Regelung für die Höhe angemessener Kosten.
Bei der Berechnung der Unterkunftskosten ist der so genannte “angemessene Wohnraum” eine Voraussetzung für die Übernahme der tatsächlich anfallenden Aufwendungen. Bei selbst genutztem Wohneigentum gelten 130 qm pauschal als angemessen, bei größerem Eigentum erfolgt eine Einzelprüfung. Bei Eigentumswohnungen liegt die Grenze etwas tiefer und wäre auch im Einzelnen zu entscheiden.
Wohnkosten
Zu den Wohnkosten bei selbst genutztem Wohnraum (Eigenheim, Eigentumswohnung) zählen alle Belastungen, die damit verbunden sind, wie zum Beispiel:
• Schuldzinsen für Hypotheken
• Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben,
• Versicherungsbeiträge (Gebäudebrandversicherung, Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Haftpflicht)
• Anliegerbeiträge
• Kanalisationsbeiträge
• Erbbauzins sowie
• Nebenkosten ähnlich wie bei Mietwohnungen (Müllgebühren, Schornsteinfegergebühren, Straßenreinigung, Wasser …)
sowie:
• Instandhaltungsreparaturen am Haus (Heizung, Dach ….)
Bei anfallenden Reparaturen muss aber klar zwischen Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten unterschieden werden:
• Modernisierung - Maßnahmen, die den Wert des Eigenheims steigern
• Instandsetzung/Instandhaltung - Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
Solche Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten müssen per Einzelantrag bei der ARGE angezeigt werden.
Nicht als Wohnkosten anerkannt werden:
• Kredittilgungsraten und die Hausratversicherung
Lediglich Strom (Ausnahme: Heizstrom) und Warmwasseraufbereitung sind bereits mit dem Regelsatz abgegolten. Für die Warmwasserkosten ziehen die Ämter meist pauschal 18 Prozent von den Heizkostenzuschlägen ab oder setzen pauschal eine Kopfpauschale von neun Euro pro Person im Monat an. Falls die Warmwasseraufbereitung mit Strom funktioniert, dürfen Ihnen die Warmwasserkosten nicht abgezogen werden. Ebenso sind die Betriebskosten von Heizungsanlagen vom Amt zu tragen.
Heizungskosten
Auch die tatsächlich anfallenden Heizungskosten werden übernommen, sofern sie “angemessen” sind. Auch hier legen die Kommunen die unterschiedlichsten Höhen der Kosten fest. Die Heizperiode dauert grundsätzlich von Oktober bis April, kann aber auch witterungsbedingt im Einzelfall länger genehmigt werden. Dabei kommt es auf die persönlichen Umstände an. Wer z.B. kranke oder pflegebedürftige Familienmitglieder im Haushalt hat, darf eine längere Heizperiode in Anspruch nehmen. Dies ist aber wiederum eine Einzelfallentscheidung.
Bei Einzelheizungen (z.B. Kohle oder Ölheizung) werden auch Pauschalzahlungen gewährt, die von den Kommunen festgelegt werden. Diese Heizkosten werden in monatlichen Abschlägen gezahlt oder in angemessenen Teilbeträgen geleistet. Steht eine Anschaffung von Erdöl oder Erdgas an, so muss vor der Lieferung ein entsprechender Antrag bei der ARGE eingereicht werden. Eine generelle Pauschalisierung ist gesetzlich nicht enthalten und wird im Zweifel immer auf Überprüfung der tatsächlichen Kosten hinaus laufen.
Wie wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung berechnet?
Wenn nicht alle oben genannten zulässigen Kosten der Unterkunft und Heizung in Ihrem Bescheid berücksichtigt worden sind, dann können Sie vom Amt eine Begründung für die Kürzung erwarten. Jeder Verwaltungsakt muss begründet werden, d.h. welche Kosten in welcher Höhe anerkannt wurden, muss offen gelegt werden. Fehlt diese Begründung, dann können Sie mittels Widerspruch diese Begründung nachfordern.
Widersprüche, Anträge und Urteile zum Thema (§ 22 SGB II) - finden sie auf den Informationsseiten vom Sozialticker.
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