Hartz-IV: KFZ im Wert von 7500 Euro angemessen
Bislang hatten die Behörden zumeist eine Grenze bei etwa 5000 Euro bei KFZ für Hartz IV Leistungsempfänger gesehen.
Nun entschied das Bundessozialgericht in Kassel, dass “7500 Euro pauschal als angemessen betrachtet werden können. Liegt der Wert darüber, kann er ohne weitere Prüfung als unangemessen gelten”, hieß es in der Urteilsbegründung. (Az: B 14/7b AS 66/06 R)
Die Bundesrichter orientierten sich dabei an die Kraftfahrzeughilfeverordnung, die behinderter Arbeitnehmer ein Auto im Wert von 9500 Euro zuspricht. Da Hartz-Empfänger den Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Bevölkerung entsprechen, sei ein Wert von 7500 Euro angemessen.
Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein am: Donnerstag, 6. September 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Deutsche Ausfuhren im Mai 2007 gestiegen
- Hartz IV : 5 unveröffentlichte Beschlüsse des OVG und VG Bremen
- Wohnungsgröße bei Hartz IV-Anspruch nicht entscheidend
- Hartz IV Angemessenes Hausgrundstück
- Angemessener Wasserverbrauch für HARTZ IV - Empfänger
- Behörde muss für Hartz-IV-Empfänger Wassergeld zahlen
- Angebliche “Hartz IV-Kostenexplosion” rechtfertigt keine rückwirkende Kürzung der Unterkunftskosten für Alt-Mietfälle
Social Bookmarking:




