Hartz IV : Keine Übernahme der tatsächlichen Schuldzinsen und Nebenkosten bei Eigenheimbesitzern
Die 1959 geborene Klägerin und der 1963 geborene Kläger sind seit 1992 verheiratet. Die Klägerin zu bezog bis zum Jahresende 2004 Alhi. Der Kläger ist versicherungspflichtig beschäftigt und erzielte in den Monaten Juli bis Oktober 2005 ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.255,98 €. Die Kläger wohnen gemeinsam in einem Einfamilienhaus im Umland von Berlin, das im Eigentum des Klägers steht. Das 1990 errichtete Haus hat eine Wohnfläche von 91,89 qm und verfügt über 3 Zimmer, Küche, Flur und Bad. Die Finanzierung des Hauses erfolgt über zwei Darlehen, für die monatliche Schuldzinsen in Höhe von ca 548 € anfallen. Die Darlehen werden nicht fortlaufend getilgt. Die Kläger haben mehrere Kapitallebensversicherungen abgeschlossen, mit deren Auszahlung die Darlehen zurückgezahlt werden sollen.
Bei der Ermittlung des Bedarfs der Kläger legte die Beklagte zunächst neben den Schuldzinsen Nebenkosten in Höhe von 147,34 € und die tatsächlichen Heizkosten zugrunde. Im April 2005 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Aufwendungen für das von ihnen bewohnte Haus nicht als angemessen angesehen werden könnten. Angemessen seien monatliche Kosten für eine Mietwohnung in Höhe von 310 € zuzüglich angemessener Heizkosten. Die Beklagte forderte die Kläger auf, sich um eine Kostensenkung zu bemühen.
Das SG hat die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.10.2005 einen Betrag in Höhe von 338,19 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diese auf die Berufung der Kläger hin verurteilt, an die Kläger insgesamt 282,82 € (Regelleistung und Kosten der Unterkunft unter Anrechnung des Einkommens des Klägers zuzüglich eines Zuschlags nach § 24 SGB II für die Klägerin zu zahlen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung eines Eigenheims zählten auch die Zinsen für ein Immobiliendarlehen. Bei einem Eigenheim könnten die angemessenen Kosten nicht auf diejenigen einer angemessenen Mietwohnung begrenzt werden. Schuldzinsen seien jedoch nur in Höhe der ortsüblichen Kaltmiete angemessene Kosten der Unterkunft. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
SG Potsdam - S 13 AS 382/05 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 10 AS 102/06 -
Das Bundessozialgericht in Kassel entschied nun, dass Arbeitslose, die in ihren eigenen vier Wänden leben, beim Arbeitslosengeld II nicht höhere Unterkunftszuschüsse (Schuldzinsen) verlangen können als Mieter. (Az: B 14/7b AS 34/06 R) Auch bei den Nebenkosten sind Unterschiede zu machen, ob ein Haus bereits abbezahlt, oder noch getilgt werden muss. Bei abgezahlten Häusern sind die Nebenkosten in Höhe zu tragen, wenn ohne dem ein Verlust bzw. ein Wechsel in eine Miete bevorstehen würde.
Quelle: Bundessozialgericht
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