Hartz IV - in Koblenz wird gemacht was gefällt
Da aus dem »Geschäftsbericht 2007« der ARGE für die Stadt Koblenz zu entnehmen ist, dass diese § 15a SGB II in rechtswidriger Weise umsetzt, hatte der Koblenzer Arbeitskreis Hartz IV dies zum Anlass genommen, gegen die Mitglieder der Trägerversammlung der ARGE für die Stadt Koblenz Strafanzeige wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) zu erstatten.
Die Staatsanwaltschaft hat am 11. d.g.M. die Einstellung des Verfahrens verfügt mit der Begründung, es läge kein strafbares Verhalten vor und die angezeigten Personen gehörten nicht zu der in § 339 StGB beschriebenen Personengruppe.
“Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung). Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift dürfen nur angenommen werden, wenn nach kriminalistischer Erfahrung Anzeichen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine strafbare Handlung begangen wurde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.”
Dies ist sowohl sachlich als auch rechtlich unzutreffend. Der Koblenzer Arbeitskreis Hartz IV hat deshalb bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung eingelegt.
Quelle: Leserzuschrift an Sozialticker
Startseite - Veroeffentlicht von: Sozialticker am: 28. Juni 2008 um 12:10 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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