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Hartz IV : Hilfeempfänger muß die Besichtigung seiner Wohnung nicht dulden

1. Hilfeempfänger muß die Besichtigung seiner Wohnung nicht dulden , denn das Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1 SGB I nicht erfasst (im Ergebnis ebenso VGH Hessen vom 18.11.1995, 9 TG 974/85, NJW 1986, S. 1129; Armborst in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Anhang Verfahren Rn. 17; Winkler info also 2005, S. 251, 253).

2. Eingriffe in Grundrechte bedürfen stets einer gesetzlichen Grundlage. Für die Unverletzlichkeit der Wohnung stellt dies Artikel 13 Abs. 7 GG klar. Es existiert, wie erwähnt, keine gesetzliche Grundlage, nach der es einem Arbeitsuchenden obliegt, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Spezielle Mitwirkungsobliegenheiten hat die Gesetzgebung vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere für körperliche Untersuchungen vorgesehen (§ 62, § 65 Abs. 2 SGB I), nicht jedoch eine Regelung geschaffen, die einen Eingriff in Artikel 13 GG rechtfertigt.

3. Der Senat weist am Rande darauf hin, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Weigerung des Antragstellers, die Durchführung eines Hausbesuchs zu dulden, die Leistungen zwar nicht aus den formellen Gründen gemäß 66 Abs. 1 SGB I versagen durfte. Ihr ist es jedoch nicht verwehrt, in der Sache zu entscheiden und den Antrag ggf. wegen fehlender materieller Voraussetzungen (insbesondere fehlende Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II) abzulehnen.

LSG NRW L 7 B 284/07 AS ER vom 19.12.2007

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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