Hartz IV: Größere Wohnung bei umfangreicher und häufiger Betreuung von Kindern
Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (im Volksmund: „Hartz IV), die nach einer Trennung alleine leben, müssen sich in der Regel auf eine Wohnungsgröße von höchstens 45 m² beschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine größere Wohnung angemessen sein, wenn nämlich nach der Trennung vom Partner die gemeinsamen Kinder regelmäßig und häufig zu Besuch kommen. So entschied die 14. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Richter Sebastian Alt in dem Fall eines Klägers, dessen drei zwischen 1997 und 2003 geborene Kinder sich regelmäßig von Freitag mittags bis Sonntag abends bei ihm aufhalten und dessen jüngste Tochter zusätzlich an zwei weiteren Tagen der Woche bei ihm übernachtet, um von dort den nahegelegenen Kindergarten zu besuchen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei in derartigen Fällen eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und den Kindern anzunehmen. Dem sei dann aber auch bei der Prüfung, welche Wohnungsgröße der allein lebende Elternteil noch als angemessen beanspruchen könne, Rechnung zu tragen, urteilte das Sozialgericht Aachen. Im konkreten Fall hielt es für den Kläger eine Wohnungsgröße wie für einen Zwei-Personen-Haushalt, also bis zu 60 m², für angemessen.
Quelle: Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19.11.2007, Az.: S 14 AS 80/07 (nicht rechtskräftig)
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Hinweis des Sozialtickers:
- 1. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände und vorliegend unter besonderer Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 2 GG vorzunehmen und zu berücksichtigen (BVerfG Beschluss v. 30.01.02 - Az. 2 BvR 231/00; BVerfG Beschluss v. 05.02.02 - Az. 1 BvR 2029/00).
- 2. Auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist unterdessen anerkannt, dass angesichts der besonderen Bedeutung des Elterngrundrechtes atypische Bedarfslagen gerade im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechtes des nicht sorgeberechtigten Elternteiles anzunehmen und die Verwirklichung des Umgangsrechtes bei Bedürftigkeit im Rahmen des Leistungssystemes des SGB II zu ermöglichen ist (BSG v. 07.11.06 - Az. B 7 b AS 14/06 R; LSG NRW v. 10.05.07 - Az. L 20 B 24/07 SO-ER zur Berücksichtigung des Art. 6 GG im Rahmen der Auslegung der “Angemessenheit” in § 9 SGB XII).
- 3. Somit ist es unter Berücksichtigung der zwischen den Eltern vereinbarten Regelung des Umgangsrechtes des Antragstellers und der regelmäßigen Aufenthalte den Sohnes des Antragstellers in dessen Wohnung als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen, dass ausreichender Wohnraum für zwei Personen zur Verfügung steht ( SG Duisburg S 10 AS 90/07 ER vom 31.10.2007 ) .
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