Hartz IV Erstausstattung der Wohnung - Darlehen in Höhe von 1500 Euro
Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Von dieser Bestimmung wird ein Bedarf erfasst, der aufgrund eines Gesamtverlustes, beispielsweise infolge eines Wohnungsbrandes oder aufgrund einer Trennung oder einer Scheidung entstanden ist (vgl. Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 23 RdNr. 27). ein solcher Fall liegt hier vor.
Zur Erbringung von Leistungen zur Wohnungserstausstattung als Darlehen auf Grund einer vertraglich vereinbarten ehelichen Umzugshilfe nach §§ 9 Abs. 4, 23 Abs. 5 SGB II SGB II, Ist aber jedenfalls eine sofortige Verwertung des Vermögens aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin nicht möglich, sind nach §§ 9 Abs. 4, 23 Abs. 5 SGB II Leistungen lediglich als Darlehen zu erbringen (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 9 RdNr. 49).
LSG Berlin L 28 B 1930/07 AS ER vom 21.11.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Zu den Anträgen für Erstausstattungen: Sozialticker Anträge
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