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Hartz IV Empfänger und Leistungsempfänger nach dem SGB XII müssen sich mit einer Brille im unteren Preissegment begnügen

Das Landessozialgericht Baden - Württemberg hat entschieden, dass der Antragsteller keinen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille als Zuschuss hat . Sehhilfen sind dem von den Regelleistungen umfassten Bedarf zuzuordnen. Zwar sei die der Bereich der Gesundheitspflege in der nicht abschließenden Aufzählung der Bedarfspositionen in § 20 Abs. 1 SGB II nicht eigens aufgeführt, dennoch ist dieser Bedarf bei der Regelleistung, die sich hinsichtlich Bemessung und Höhe an der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung (RSV ) ; hier in der Fassung vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657)) orientiert.

Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der Regelleistung bestehen im Übrigen nicht. Die Kosten einer Brille gehören ferner nicht den in § 21 SGB II enumerativ aufgeführten Mehrbedarfen zum Lebensunterhalt.

In Betracht kämen sonach allenfalls Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II , welche freilich nur als Darlehen zu gewähren sind. Die Darlehensgewährung steht allerdings unter der Voraussetzung, dass im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung durch die Antragsgegnerin sind indessen bei summarischer Prüfung nicht gegeben.

Quelle: LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 25.4.2008, L 7 AS 1477/08 ER-B

Startseite - Veröffentlicht von: Sozialticker   am: 3. August 2008 um 12:17 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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3 Kommentare / Fragen

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1. ... Kommentar von ilse-oezer@freenet.de am Freitag, 1.1.2010.

Wenn 100% Behinderung, mit G steht einem mehr Wohnraum zu bei Hartz4


2. ... Kommentar von Steinbock am Freitag, 1.1.2010.

Bei Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „aG“ oder G (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind, kann behinderungsbedingt insbesondere ein Mehrbedarf von bis zu 15 m² gerechtfertigt sein (z.B. Rollstuhlfahrer und Benutzer eines Rollators als Gehhilfe).


3. ... Kommentar von joachim grehl am Freitag, 1.1.2010.

wunderbar wie die deutsche justitz sich mal wieder zu gunsten der argen entscheidet. man kann ja kaum noch etwas anderes erwarten.
es ist eine schande für diesen staat der millionen in die entwicklungsländer und banken pumpt aber für seine eigenen bürger nichts hat.
es bewarheitet sich immer mehr haste was biste was haste nichts bist du auch nichts in diesem staatssystem


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