Hartz IV Empfänger und Leistungsempfänger nach dem SGB XII müssen sich mit einer Brille im unteren Preissegment begnügen
Das Landessozialgericht Baden - Württemberg hat entschieden, dass der Antragsteller keinen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille als Zuschuss hat . Sehhilfen sind dem von den Regelleistungen umfassten Bedarf zuzuordnen. Zwar sei die der Bereich der Gesundheitspflege in der nicht abschließenden Aufzählung der Bedarfspositionen in § 20 Abs. 1 SGB II nicht eigens aufgeführt, dennoch ist dieser Bedarf bei der Regelleistung, die sich hinsichtlich Bemessung und Höhe an der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung (RSV ) ; hier in der Fassung vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657)) orientiert.
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der Regelleistung bestehen im Übrigen nicht. Die Kosten einer Brille gehören ferner nicht den in § 21 SGB II enumerativ aufgeführten Mehrbedarfen zum Lebensunterhalt.
In Betracht kämen sonach allenfalls Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II , welche freilich nur als Darlehen zu gewähren sind. Die Darlehensgewährung steht allerdings unter der Voraussetzung, dass im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung durch die Antragsgegnerin sind indessen bei summarischer Prüfung nicht gegeben.
Quelle: LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 25.4.2008, L 7 AS 1477/08 ER-B
Startseite - Veröffentlicht am: 3. August 2008 um 12:17 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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