Hartz IV Empfänger müssen nicht an jedem Werktag durch Briefpost erreichbar sein
Der 7b Senat des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen hatte sich am 14.03.2008 mit der Frage beschäftigt, wann ein Grundsicherungsempfänger von den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II auf Grund der Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II auszuschließen ist . Der Leistungsanspruch war entgegen der Rechtsauffassung des SG für die Zeit bis zum 24.10.2007 nicht gemäß § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen. Denn die tatbeständlichen Voraussetzungen dieser Norm waren nicht verwirklicht.
Der Antragsteller war ab dem 17.09.2007 (wieder) erreichbar im Sinne des § 7 Abs. 4a SGB II.Zur Konkretisierung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 4a SGB II kann die Regelung des § 1 Abs. 1 S. 2 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476), nicht herangezogen werden. Denn die EAO gilt entsprechend nur, soweit dies für den Regelungszweck des § 7 Abs. 4a SGB II erforderlich ist (Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 80, 78 a.E.; Valgolio in: Hauck-Noftz, SGB II, K § 7 Rn. 26, 76 (Stand: November 2007)). Der Verweis in § 7 Abs. 4a SGB II bezieht sich im Kern auf die entsprechende Anwendung des § 3 EAO, der das Genehmigungsverfahren für einen Aufenthalt des Hilfebedürftigen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches regelt.
Soweit § 7 Abs. 4a letzter Halbsatz SGB II darüber hinaus die übrigen Voraussetzungen der EAO für entsprechend anwendbar erklärt, bezieht sich dieser Verweis nur auf jene Elemente der EAO, die zur Bestimmung des zeit- und ortsnahen Bereichs von Bedeutung sind (Valgolio a.a.O., K § 7 Rn. 76; Spellbrink a.a.O., § 7 Rn. 78). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die in erster Linie einem Leistungsmissbrauch bei ungenehmigter Ortsabwesenheit vorbeugen (Valgolio a.a.O.) und eine ungenehmigte Ortsabwesenheit härter sanktionieren soll als § 31 SGB II (Spellbrink a.a.O.).
Auf Grund des eingeschränkten Verweises in § 7 Abs. 4a SGB II, der sich nicht auf § 1 EAO erstreckt, muss der Grundsicherungsempfänger also nicht sicherstellen, dass der Träger ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort durch Briefpost erreichen kann (Spellbrink a.a.O., § 7 Rn. 80; Valgolio a.a.O., K § 7 Rn. 26, 76). Dies ergibt sich auch aus § 36 Satz 3 SGB II. Diese Norm öffnet das System der Grundsicherung nach dem SGB II grundsätzlich auch für Obdachlose (vgl. Spellbrink a.a.O., Rn. 78).
Quelle: Landessozialgericht NW vom 27.03.2008, - L 7 B 314/07 AS ER -. Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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1. ... geschrieben von chaosliner
am Mittwoch, 2.4.2008.
klasse, mittlerweile sind sogar die Bewährungsauflagen offener
2. ... geschrieben von Dietmar Brach
am Donnerstag, 3.4.2008.
Kann chaosliner nur Recht geben. Hilfsbedürftige leben in diesem Land wie Straftäter im offenen Vollzug. Übrigens Straftäter müssen gemeinnützige Arbeit nur dann machen wenn sie rechtskräftig dazu verurteilt sind. Bei Hartz IV Empfängern genügt die schlechte Laune des Sachbearbeiters.
3. ... geschrieben von Desilusioniert
am Montag, 7.4.2008.
Leider dürfte die o.a. Entscheidung selbst für das LSG Essen nicht unbedingt abschließenden Charakter haben.
Die Richter des LSG NRW beurteilen den Sachverhalt nämlich deutlich anders.
Mit einer Entscheidung im selben Monat (L 12 B 190/07 AS ER) sind diese zu dem Ergebnis gekommen, dass es in derartigen Fällen bereits an einem Anordnungsanspuch fehle.
“Es fehlt hier bereits an einem Anordnungsanspruch. Leistungen nach SGBII erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält (§ 7 Abs. 4 a 1. HS SGBII). Auch die Übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten nach § 7 Abs. 4 a 2. HS SGBII entsprechend. Ebenso wie ein Arbeitsloser hat deshalb auch ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II gem. § 1 Abs. 1 S. 3 Erreichbarkeits-Anordnung sicherzustellen, dass der Leistungsträger ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der dem Leistungsträger bekannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann. Dies gilt auch für wohnsitzlose Personen. Diese müssen entweder im Bereich ihres persönlichen Aufenthaltes die Adresse einer Betreuungsperson oder - institution angeben, welche sie täglich aufsuchen, oder sie müssen sich die Post postlagernd zukommen lassen, sind aber auch dann gehalten, werktäglich den Posteingang zu überprüfen (vgl. Steinmeyer in Gagel, § 119 SGBII Rz. 249; Söhnen in Eicher/Schlegel, § 119 SGB III Rz. 140).
Im Verfahren wurde dabei vorgebracht, dass der Antragsteller:
1. jederzeit per E-Mail oder Fax erreichbar ist (was zuvor auch so gehandhabt wurde)
2. ein Empfangsvertreter die Post entgegen nimmt und mehrmals wöchentlich vorbeibringt
3. der Antragsteller dazu bereit ist, täglich bei der Stadt vorstellig zu werden und dies in der Vergangenheit (bis zur Ablehnung der Leistungen) auch getan hat
4. selbstverständlich alternativ ein Postfach eingerichtet werden kann
Ein Hinweis der Stadt auf eine etwaige Problematik aufgrund der Erreichbarkeitsanordnung gab es im Vorfeld nicht. Die Erreichbarkeitsanordnung wurde erst durch das LSG als Problempunkt eingeführt.
Wer nun glaubt, das Gericht habe (zumindest) das Angebot täglicher Besuche bei der Stadt nicht zur Kenntnis genommen … auch die dahingehende Anhörungsrüge wurde mit dem Satz verworfen: “Im Übrigen ist das Gericht nicht gehalten, zu allen vorgetragenen Fragen auch Stellung zu nehmen”.
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Diese Entscheidung des LSG NRW (L 12 B 190/07 AS ER ) von März 2008 ist noch nicht veröffentlicht worden, können Sie bitte diesen Beschluss an folgende Adresse schicken info @sozialticker.com , vielen Dank .
Ich gebe Ihnen recht insoweit, dass der 7B Senat mit seinem Beschluss vom 27.03.2008 ganz neue Wege gegangen ist, darum wurde auch die Revision zugelassen .