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Hartz IV Empfänger mit Mietschulden und einer darauf bezogenen fristlosen Kündigung hat keinen Anspruch auf Übernahme seiner Mietschulden durch die Arge oder Kommune

Recht © M. Kinder für Sozialticker e.V.Nach § 22 Abs. 5 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn eine Übernahme von Mietschulden aufgrund aufgelaufener Mietrückstände und einer darauf bezogenen fristlosen Kündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn der Vermieter zu erkennen gibt, dass er kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Mietverhältnisses hat.

Denn in diesem Fall ist die Übernahme der Mietrückstände nicht geeignet, drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden ( LSG Hessen, Beschluss vom 26.10.2005 - L 7 AS 65/05 ER -). Die Vermieterin hat am 28.05.2008 einer Fortsetzung des Mietverhältnisses ausdrücklich widersprochen. Zudem kommt eine Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung über die Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II auch deswegen nicht in Betracht, da über diese Regelung nicht letztendlich die Sicherung einer nicht angemessenen Unterkunft und damit eine Aushebelung der Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II vorgenommen werden soll (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2008 - L 5 B 510/08 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 26 B 23/07 AS ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 22/07 ER -).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 180/08 AS ER - rechtskräftig

Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein   am: 10. August 2008 um 10:17 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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  6 Kommentare / Fragen veroeffentlicht


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6 Kommentare / Fragen

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1. ... Kommentar von Martin Obenaus am Montag, 11.8.2008.

Da quält mich eine aktuelle Frage:
Wohnungswechsel/ Umzug…
fristgerechte Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses erfolgt ( 3 Monate),
neuer Leistungsträger macht willkürlich Termine, deshalb Übergabe der alten Wohnung nicht termingerecht realisierbar. Bewilligten Umzugskosten liegen unter dem tatsächlichen Bedarf…
Was nun? Gibt es anwendbare Gerichtsurteile???


2. ... Kommentar von DJDC am Montag, 11.8.2008.

Hmmmm… Ich bin auch mittlerweile zwei Monatsmieten plus nochmal 2x Monatliche nebenkosten,(habe da nur die Kaltmiete bezahlt) im Rückstand, möcht auch gerne mit meinen Vermieter einen Ausweg finden, also verstehe ich das jetz so das mir mein vermieter ein Schreiben aufsetzen muss in dem er die Rückstände einfordert, aber irgendwie durchblicken lassen soll, das er das Mietverhältnis weiter fortsetzen würde oder möchte, wenn natürlich der Rückständigebetrag bezahlt würde, oder wie soll er das am besten formulieren. Wäre dankbar für ein wenig Hilfe


3. ... Kommentar von Martin Obenaus am Dienstag, 12.8.2008.

Von Jena Umzugskosten bewilligt, einschließlich der Miete bis zu Kündigung
der Wohnung ( 31.08.08),

Leistungsträger Duisburg arbeitet gegen den Umzug und Einhaltung bestehender
Termine. OAW wurde in der EGV von mir schriftlich festgehalten.
Beistand kann das auch bezeugen. Kommunikative Barierefreiheit ist in Duisburg nicht gegeben (§17 SGB I ), Ansprechpartner sind nur über das Servicecenter zu benachrichtigen, weder per Mail noch telefonisch erreichbar. Androhung von Sanktionen und Termin, trotz wissentlicher OAW!

Sachbearbeiter und Teamleiter wurden über eine mögliche ‘ Nötigung ‘ informiert, mit dem Nachweis fehlerhaft erzeugter Eingaben in interne Datensicherung, somit ist eine Verwendung fälschlich erzeugter Eingaben aus meiner Sicht vorsätzlich.

3 Besuche mit Zeugen bis hin zum Leiter, es werden verursachte Fahrtkosten durch willkürliche Einladung nicht erstattet ( pünktliche Anwesenheit meinerseits), noch auf die Wahrnemung/ Umsetzung von Sanktionen verzichtet.

Letzter Termin für die Mitarbeiter/ Ansprechpartner 3 Werktage!
Überlegung: Anzeige wegen Nötigung (StGB) und Amtsvergehen
sinnvoll? Nächste Woche: Einstweilige Anordnung erwirken, trotz hinderlicher Termine der ARGE Duisburg und daraus resultierenden
vermeidbaren finanziellen Schaden ( Mietevertrag in Jena kann nicht beendet werden)…..


4. ... Kommentar von Kpenkpele am Donnerstag, 25.9.2008.

Hallo,

nach mehrmonatiger Arbeit bin ich nach 14 Tage Restanspruch ALGI nun in ALGII gerutscht. Ich habe einen Lebensgefährte (freiberuflich) und zwei Kinder. Die Wohnung ist 60 qm groß, 400€ monatlich und wir sind vier Monatsmieten im Verzug. Zwei aus dem letzten Jahr, die wir nun per Ratenzahlung abstottern und zwei Neue. Nun war ich gerade auf dem Amt für Wohnungsnothilfe, die Arge gab mir den Tip, unser Vermieter ist der Beste und meckert zwar, droht aber nicht mit irgendwelchen Konsequenzen.
Nun dachte ich die könnten bei der Wohnungsnothilfe einen Teil der Mietrückstände übernehmen, der Mann wollte aber unbedingt, dass wir umziehen und zwar in eine größere und teurere Wohnung. Das ist für mich komplett unlogisch, da ich wirklich auf intensiver Arbeitssuche bin und dann in wenigen Wochen sogar noch mehr Miete bezahlen müsste, die Raten an den jetzigen Vermieter und die Kaution an die Arge oder wen auch immer. Ich konnte ihn gerade noch davon abhalten dies, obwohl ich absolut gegen einen Umzug bin, dem Vermieter schon telefonisch mitzuteilen.
Der bringt uns doch noch viel mehr in die Bredouille. Unter welchen Umständen würden denn Mietrückstände übernommen werden?

Kann mir jemand Auskunft geben?

Danke


5. ... Kommentar von Haribo am Dienstag, 14.10.2008.

Hallo. Wir haben auch leider Mietrückstände (bevor wir Hartz4 beantragt haben) und wurden vom Vermieter fristlos gekündigt.
Wir sind eine Familie mit zwei Kindern (4 u. 6 Jahre) und hätten “eigendlich” einen anspruch von 396€/KM wurde uns mitgeteilt…. Jetzt haben wir eine Wohnung in Aussicht (375€/KM) und als ich bei unser zuständigen Sachbearbeiterin die Mietbescheinigung vorlegte, sagte Sie >>> Da die Kündigung selbstverschuldet ist, dürfen wir nicht über die aktuelle Kaltmiete hinaus <<<
Wir wohnen seit 6 Jahren hier und die Kaltmiete war zu dieser Zeit viel Günstiger, als der jetzige Mietspiegel…………………….Was sagt ihr dazu???

Mfg Haribo


6. ... Kommentar von Haribo am Donnerstag, 16.10.2008.

Ja “theoretisch” schon, nur da wir wegen Mietrückständen (also selbstverschuldet” aus der Wohnung fliegen, übernimmt die Arbeitsagentur weder den Umzugs, noch sonstige mehrkosten.
Und die Arbeitsagentur weigert sich deshalb auch die neue Kaltmiete zu zahlen

Alte Wohnung: 280€/KM - 520€/WM
Neue Wohnung: 375€/KM - 465€/WM

Die Arbeitsagentur konzentriert sich aber auf die Kaltmiete, also müssen wir die differenz von 95€/mtl. selber tragen.

Ist das alles rechtens so ?


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