Hartz IV -Empfänger können Betriebskostenabrechnungen rückwirkend bis zu 4 Jahre geltend machen
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Chemnitz hat in zweiter Instanz entschieden, dass Hartz-IV Empfänger bis zu vier Jahre rückwirkend ihre Wohnnebenkostennachzahlungen zur Erstattung bei der zuständigen Arge einreichen können.
Das Sächsische Landessozialgericht erklärte die bisher von den Argen vorgetragene Rechtsauffassung für - rechtswidrig - , wonach Betriebskostennachzahlungen nur nach sofortigem Antrag übernommen werden könnten .
Die Kläger begehren die nachträgliche Übernahme einer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004 , welche sie im November 2005 bei der Agentur für Arbeit beantragten .
Die Arge Chemnitz lehnte daraufhin die Erstattung ab.
- Betriebskostennachzahlungen gehören zu den Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 19 Satz 1 Nr. 1, § 22 SGB II. Aufwendungen in diesem Sinne sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R ) .
- Ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II umfasst auch die Übernahme der im Bewilligungszeitraum anfallenden Betriebskostennachzahlungen ((vgl. Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 20 ) .
- Es gibt - keine Frist - für die nachträgliche Geltendmachung von Betriebskostennachzahlungen , wenn zuvor ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II gestellt worden ist .
- Werden Betriebskostennachzahlungen nach bestandkräftiger Leistungsbewilligung vom Hilfeempfänger bei der Agentur für Arbneit geltend gemacht, handelt es sich um einen Antrag auf Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
- Wenn der maßgebliche Bewilligungsbescheid vor dem Zugang der Betriebskostenabrechnung mit der Betriebskostennachzahlung erlassen worden wäre , wäre die Anspruchsgrundlage für das Abänderungsbegehren § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 SGB X . Der Bewilligungsbescheid wäre mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben, da die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgen würde (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X ) . Dem hätte die Soll-Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X nicht entgegengestanden. Denn nur in atypischen Fällen ist die Behörde berechtigt, von einer rückwirkenden Bescheidaufhebung abzusehen (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 40 RdNr. 43).
- Besteht also ein Anspruch auf Erbringung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage von § 19 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 SGB II , ist für einen Rückgriff auf § 22 Abs. 5 SGB II kein Raum. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie im Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X geltend gemacht werden, inzwischen um - Schulden - des Leistungsberechtigten handelt.
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 164/07 , Urteil vom 03.04.2008 .
Ist ja alles gut und schön mit diesre regelung, aber mal ehrlich, die Leute die sparen und was zurück bekommen, denen wird es dann wieder abgezogen !
Irgendwie ist das doch nicht so schön, da versucht man so wenig wie möglich ausgaben zu haben, ist so schon nicht einfach, und dann wird man noch bestraft , das man gespart hat.
An solche sachen hat der gesetzgeber leider nicht gedacht !!
wo kann ich paragraphen finden welche die Kommune verpflichten rückwirkend meine nebenkostennachzahlung zu übernehmen?
Vielen Dank an alle für hilfreiche Tipps!
Gabrielle
3. ... Kommentar von Steinbock
am Dienstag, 22.7.2008.
Das ist der § 22 des SGB II, welcher die Übernahme der Kosten bei angemessener Wohnung regelt. Ist die Wohnung angemessen, sind auch die Kosten angemessen.
Beginnend mit § 44 SGB X den Antrag formulieren und nach § 22 SGB II die Kosten geltend machen.
Habe aus den vielen Texten hier im Forum leider nicht die richtige Antwort für mich herausfinden können.
Vielleicht kann mir jetzt jemand helfen?
Ich WAR Hartz IV empfänger, meine Wohnung wurde komplett von der Komune bezahlt, incl. Nebenkosten. Jetzt ist die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum hereingeflattert (über 500€). Ich hab sie bei der Komune abgegeben. Nun wurde die Übernahme allerdings verweigert. Das heißt, ich sitze jetzt mal wider ganz schön tief in Problemen. Bei einem monatlichen Gehalt von ca. 800€ weiß ich nicht wie ich diese Nachzahlung überhaupt leisten soll!?
Auch wenn ich jetzt kein HartzIV mehr beziehe, muss das, was ich verbraucht habe während ich HartzIV bezogen habe, nicht trotzdem vom Amt übernommen werden?
Ihr würdet mir wirklich einen wahnsinnig großen Gefallen tun wenn cih eine (am besten rechtlich begründetet) Antwort bekäme.
DANKE schon mal im Voraus!
5. ... Kommentar von Anne
am Dienstag, 18.11.2008.
Kann mir jemand helfen.Heute habe ich ein schreiben erhalten.ich erhalte derzeit keinb hartz4 mehr.
ihr wiederspruch vom 23.07.08 gegen den bescheid der stadt XXX vom 16.07.08 wegen der ablehnung der übernahme der nebenkostennachzahlung für 2006
sehr geehrte XXX
Ihren widerspruch weise ich zurück.
Kosten werden nicht erhoben,Auslagen nicht erstattet.Diese Kostenentscheidung beruht auf den §§63 und 64 Sozialgesetzbuch X.
Begründung: Sie erhielten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Stadt XXX.Mit Datum vom 11.07.08 reichten Sie bei der Stadt XXX die Nebenkostenabrechnung für die Jahre 2006 und 2007 für Ihre ehemalige Wohnung im Hause XXX.00 in XXX ein.Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 hatten Sie bereits im November 2007 erhalten.Die Abrechnung für das Jahr 2007 erstellte Ihr Vermieter im mai 2008. Beide Abrechnungen wiesen Nachzahlungen aus. Auf die Nebenkostennachzahlung für 2006 in Höhe von 131,91 € hatten Sie,wie der zweiten Mahnung vom 29.05.2008 zu entnehmen ist,bereits einen Betrag von 14,00 € geleistet.
Mit Bescheid vom 16.07.08 berücksichtigte die Stadt XXX von der Nebenkostennachzahlung für 2007 in Höhe von 157,98 € noch einen Betrag in Höhe von 156,98 € als laufende Leistung für Unterkunft.Sie lehnte die Übernahme dr noch offenen Nebenkostennachzahlung für 2006 ab, da es hierbei nichtum laufende Anwendungen für die Unterkunft sondern um Schulden handelt.
Gegen diesen Bescheid legten Sie mit edm Schreiben vom 23.07.08 Widerspruch ein.Sie weisen darauf hin,dass die Nebenkostennachzahlung für 2006 in Höhe von 131,91 € zu übernehmen sei.Nachforderungen auf Miet-und Heizkosten.die trotz ordnungsgemäßer Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Vorrauszahlungen entstehen und vom Vermieter geltend gemacht werden.seien als gegenwärtiger Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz SGB II anzusehen.Auch wenn die Nebenkostenabrechnung für 2006 nicht zeitnah eingereicht worden ist,würde es sichnicht um Schulden handeln.Ein derartiger Ausschluss sei gesetzlich nicht vorgesehen.Ebenso sei eine Verwirkung oder eine Verjährung nicht eingetreten.Ein verspäteter Antrag auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung würde keine Schuldenübernahme im Sinne des § 22 Abs.5 SGB II,sondern die Übernahme der Unterkunft der angemessenen Kosten der Unterkunft nach ” 22 Abs. 1 SGB II darstellen.Ihr Widerspruch ist unbegründet.
Nach § 22 Abs. ! SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,soweit diese Angemessen sind.Zu den laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung gehört auch eine nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes aufgrund der Abrechnung des Vermieters zu erbringenden Nachzahlung.Die vom Vermieter mit DAtum vom 29.11.07 in Rechnung gestellten Nebenkosten für 2006 gehörten damit nach Ihrem Fälligwerden zu den in § 22. Abs. 1 Satz 1 SGB II gennanten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft im Dezember 2007 und Sie hätten von Ihnen entsprechend geltend gemacht werden müssen.Denn nach § 37 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragsstellung erbracht.Da erst der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Anspruchsbegründung hat,reicht eine Kennntniss des zuständigen Trägers von der Hilebedürftigkeit allein nicht aus.Sie hatten die Übernahme der Nebenkostennachzahlung für 2006 nicht zeitnah nach Erstellung der Abrechnung im Dezember 2007 beantragt,sondern erst im Juni 2008,nachdem Sie ienen Teil beglichen und die 2. MAhnung von Ihrem Vemieter über die Restforderung erhalten hatten.Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich bei der Restforderung nicht mehr um eine aktuell fällig gewordene Zahlungverpflichtung,sondern um seit Monaten geschuldete mietnebenkosten.
Die Entscheidung der Stadt XXX,die Übernahme der Nebenkostennachzahlung für 2006 als laufende Aufwendungen für die Unterkunft nach § 33 Abs. 1 SGB II abzulehnen,ist nicht zu beanstanden.
Gegen den im Namen des Landkreises XXX durch die Stadt XXX erlassenen Bescjeid vom 16.07.2008 in Gestalt dieses Widrspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Sozialgericht XXX schriftlich(Postfach XXXX etc) oder zur Niederschrift der Urkundenbeamtin oder des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle(XXX) erhoben werden.
ich bin dankbar für jeden guten Rat.
6. ... Kommentar von Steinbock
am Dienstag, 18.11.2008.
Letzter Absatz ist der Frage Antwort.
Klage einreichen und das Gericht entscheiden lassen. Im § 22 SGB II steht von einem zeitlichen Rahmen nichts drin, so dass gerne die ARGEN die Kosten auf dem Rücken von Betroffenen austragen wollen.
7. ... Kommentar von Anne
am Mittwoch, 26.11.2008.
auf welche/n paragraph/en kannich mich eindeutig berufen?welche formulierung wäre angebracht?
Vielen dank!!
8. ... Kommentar von Steinbock
am Mittwoch, 26.11.2008.
Steht doch da … § 22 SGB II sowie im o.g. Artikel.
9. ... Kommentar von peter belling
am Dienstag, 30.6.2009.
Bin ich verpflichtet die Betriebskostenabrechnung von 2004 der ARGE vorzulegen obwohl es noch kein Hartz 4 Gesetz gab?
10. ... Kommentar von Steinbock
am Dienstag, 30.6.2009.
Jein, denn es kommt an, was die ARGE damit will und wie der Zeitraum der Abrechnung war.
11. ... Kommentar von PapaRalf
am Sonntag, 23.8.2009.
Mietnebenkostennachzahlung und Rechtsurteil ( Sächsisches Landesgericht). Meine ARGE behauptet, war von Oktober 2008 bis Januar 2009 ALG II Empfänger, dass die Nebenkostenabrechnung 2008 nur bei laufendem Bezug übernommen werden können. Dieses ist doch mit dem Rechtsurteil nicht konform? Hier muss es doch auch eine Rechtsgrundlage geben? Habe die Mietnebenkostenabrechnung jetzt erst erhalten. Stimmt das, nur Übernahme bei laufendem Bezug???
Wer kann mir da helfen? Vielen Dank für eure Bemühungen und Hilfe!
12. ... Kommentar von 10supermaus10
am Dienstag, 10.11.2009.
Hallo, ich habe (ca am 01.09.09) einen Überprüfungsantrag nach §44… der Arge gestellt. Und zwar geht es um die Heizkosten (Gastherme) jetzt habe ich eine Teilrückzahlung erhalten vom 01.01.2008 bis laufend.
Allerdings waren davor auch alle Heizkosten falsch berechnet worden und ich habe im Internet gelesen, dass ich seid dem Urteil vom 27.02.2008 BSG die möglichkeit habe ALLE Bescheide bis zum 01.01.05 (oder vier Jahre rückwirkend) überpfrüfen lassen kann und durch dieses Urteil auch geltend machen kann.
Meine Sachbearbeiterin meinte das ginge nicht, sondern nur bis zu diesem Urteil hin könne sie mir die falsch berechneten Heizkosten zurückerstatten.
Ist das richtig??? …da ich auch ERST JETZT durch zufall! festgestellt habe dass alles falsch berechnet wurde und ich muss mich jetzt darum kümmern dass sie alles richtig berechnet, kann doch wohl auch nicht sein!
13. ... Kommentar von Steinbock
am Dienstag, 10.11.2009.
… Ihre SB wird Ihnen immer so etwas sagen müssen, denn diese muss ja die Kosten gering halten. Im umgekehrten Falle, sollten Sie schon bis 4 Jahre alles zurückzahlen … weil man ja dann die Gesetzestexte plötzlich wieder findet. Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen mit der SB ein und fordern Sie Ihren Anspruch der letzten 4 Jahre ein … notfalls per Gericht und setzen Sie der SB eine Frist zur Erstattung der Gelder. (7 Tage sollten wohl reichen)
14. ... Kommentar von 10supermaus10
am Dienstag, 10.11.2009.
hallo steinbock und danke für die schnelle Antwort.
Also dass mit den 4 Jahren ist doch wirklich rechtens, oder nicht?
Ich habe morgen einen Termin bei ihr und will ihr dann nochmals ausdrücklich sagen, dass eine Nachforderung Rückwirkend bis zu vier Jahre geltend gemacht werden kann, trotz dass das Urteil erst seid 2008 gültig ist. Möchte mir damit nur ziemlich sicher sein um dann auch ggf einen Anwalt in Anspruch zu nehmen.
15. ... Kommentar von Steinbock
am Dienstag, 10.11.2009.
§ 44 SGB X
Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
16. ... Kommentar von 10supermaus10
am Dienstag, 10.11.2009.
genau darauf hatte ich in dem Überprüfungsantrag schon hingewiesen.
Trotzdem meint sie, dass VOR dem 28.02.08 Alle Bescheide zu der - derzeitigen gültigen Rechtsprechung - richtig berechnet worden seien und ich somit rückwirkend keinen Anspruch auf Berechnung und Rückzahlung der “neuen Rechtsprechung” hätte…
17. ... Kommentar von wolle
am Mittwoch, 3.2.2010.
Ja Hallo erstmal. Habe eine Frage zum alg2 betriebskosten. Ich bekomme seid dem 1.1.2009 alg2. Ich wußte leider nicht das ich die betriebskosten auch von der arge bekomme, deshalb hatte ich sie auch nicht angegeben. Jetzt habe ich in der Zeitung gelesen das mann die betriebskosten und heizkosten von der arge bezahlt bekommt. Bekomme ich jetzt das letzte Jahr (2009) die betriebs und heizkosten nachbezahlt
18. ... Kommentar von melanie_7180
am Dienstag, 27.7.2010.
ARGE will Nebenkosten nach aufgefordertem Umzug nicht bezahlen!
Hallo, habe von März 2007 bis Dezember 2009 in meiner alten Wohnung mit meiner kleinen Tochter gewohnt. Die Nachzahlung für 2008 hat die ARGE, nach erhalt der Abrechnung im August/September 2009, ohne murren übernommen. Danach hat sie mich dann aufgeforder aus dieser Wohnung auzuziehen mit einer Frist von 6 Monaten. Ich bin dann mit Absprache und teilweiser Übernahme von Umzugskosten durch die ARGE zu meinem Freund in einen anderen Zuständigkeitskreis gezogen. Dadurch das mein Freund nicht schlecht verdient, stehen uns keine Bezüge zu. Aus diesem Grund habe ich hier auch keinen Antrag gestellt und nur den Aufhebungsbeschluss der alten ARGE bekommen. Seid März 2010 gehe ich als Aushilfe auf 210-400 Euro Basis arbeiten. Habe diese Woche meine Nebenkostenabrechnung des alten Vermieters bekommen und wollte diese bei der alten ARGE einreichen. Hier sagten sie mir, dass sie nicht mehr zuständig sind und diese NICHT ÜBERNOMMEN werden. Ich müsste diese selbst bezahlen. Ich stand aber in der Zeit im Hartz IV bezug. Kann mir bitte jemand Helfen?! DANKE
19. ... Kommentar von AbisZ
am Mittwoch, 28.7.2010.
@melanie_7180
Du schriebst:
“”Habe diese Woche meine Nebenkostenabrechnung des alten Vermieters bekommen und wollte diese bei der alten ARGE einreichen. Hier sagten sie mir, dass sie nicht mehr zuständig sind und diese NICHT ÜBERNOMMEN werden. Ich müsste diese selbst bezahlen. Ich stand aber in der Zeit im Hartz IV bezug.”"
Wieso SAGTE die ARGE das?
Stelle einen SCHRIFTLICHEN Antrag und lege die Kopie der Betriebskostenabrechnung bei. Setz der ARGE einen Termin für die Verbescheidung.
Nach deren (SICHER negativen) Bescheid legst Du sofort Widerspruch zur Fristwahrung ein und schreibst dazu, dass die Begründung durch einen Anwalt erfolgen wird.
Dann gehst zu einem Anwalt, der das Weitere regelt. Er hilft Dir auch beim Ausfüllen des Beratungsscheins-Antrag für das Amtsgericht usw.
Du kannst auch erst bei einem Anwalt für Sozialrecht - Schwerpunkt SGB II - anrufen. Dort erfährst Du Näheres.
Übrigens muss jede ARGE (wie jede Behörde auch) einen schriftlichen Antrag annehmen. Die Kopie bei Abgabe von der ARGE quittieren lassen !!
Viel Erfolg
Ich habe einen leicht abgewandelten Fall anzubieten. Ich bezog zwischen Aug. 2008 bis einschließlich März 2010 Hartz IV. Zum 1. April meldete ich mich ab, da ich erneut ein Studium aufnahm und damit nicht mehr leistungsberechtigt war. Am 31.3. schickte ich jedoch noch ein Schreiben mit der Bitte um die Übernahme der NK-Nachzahlung von 2009 an die ArGe. Dieses wurde gestern mit dem Vermerk abgelehnt, dass ich ich ab April nicht mehr leistungsberechtigt gewesen sei und demnach eine Übernahme nicht infrage kommt.
Nun meine Fragen dazu:
Wenn der Brief noch im März abgeschickt wurde und ich demnach noch leistungsberechtigt war, ist die Argumentation der ArGe dennoch gerechtfertigt?
Lohnt es sich Widerspruch einzulegen?
Gibt es dazu Präzedenzfälle/Urteile, die ich anführen könnte?
Vielen Dank schon mal für euere Hilfe!
21. ... Kommentar von Marc
am Samstag, 16.10.2010.
Guten Tag,
ich beziehe im Moment ALG2. Ich bin auch noch bis 02/11 in diesem Bezug.
Nun habe ich diesen Monat meine Betriebskostenabrechnung bekommen. Laut dieser muss ich wohl 160 Euro nachbezahlen.
Nun habe ich das entsprechende Schreiben meiner SB mit bitte um Prüfung einer Möglichen Übernahme zugeschickt. Telefonisch teilte mir meine SB mit das Sie nichts übernehmen werden. Da ich wohl für meine Miete die Höchstgrenze erreicht habe. Nun wollte ich dies Richtig ist oder ob ich doch etwas erstattet bekomme. Bzw. gibt es eine Entsprechendes Formular für einen Antrag.
Hier noch eine Frage die nicht mit diesem Thema zusammen hängt. Ich war bis Mitte September in einer Gesetzlichen Betreuung. Nun hatte meine Damalige Betreuuerin versäumt das GEZ Schreiben abzuschicken. Nun soll ich für 2 Monate 60 Euro nachbezahlen. Dies erscheint mir Unrecht. Da dies offensichtlich ein Versäumen meiner damaligen Betreuung war. Ist dies soweit korrekt? Wollte das nämlich dem zuständigen Richter beim Amtsgericht vortragen.
Appropo gibt es eine Richterliche Instanz beim Amtsgericht für ALG2 bzw. Grundsicherungsfragen? Da ich mittlerweile zu dem Schluss gekommen bin das es Sinnvoller ist in solchen Fragen sich direkt an eine höhere Instanz zu wenden. Da ein Gespräch mit SBs Schwachsinn ist.
Danke
22. ... Kommentar von AbisZ
am Montag, 18.10.2010.
Hallo, Marc,
NACHZAHLUNG der BETRIEBSKOSTEN:
einfach ein Schreiben aufsetzen an die ARGE – sinngem.:
hiermit stelle ich ANTRAG auf Nachzahlung der angefallenen Betriebskosten im Jahr 2009 – siehe Anlage Kopie der BetrkR.
Sinngem. Begründung: Diese Kosten der Unterkunft sind (noch) nicht durch die ARGE für KdU übernommen worden.
Für Fragen bezüglich ALG2 ist das Sozialgericht zuständig.
Im Übrigen: bei ARGEn immer alles nur schriftlich machen mit Eingangsstempel bzw. Versandnachweis.
GEZ:
1. Die Betreuerin soll sich mit der GEZ in Verbindung setzen. Sie soll tätig werden.
2. Außerdem kannst Du selbst Deinen ALG2-Bescheid von der ARGE beglaubigen lassen (also einen Stempel auf die Kopie) und diese an die GEZ (Kundennummer der GEZ) und bittest um Befreiung der Kosten. Dazu die Erklärung, dass Deine (damalige) Betreuerin versäumt hat.
3. Du könntest Dich auch (gleich) an das Vormundschaftsgericht (im Amtsgericht) wenden und Deinen Fall schildern. Ich bin der Meinung, dass Dir da weitergeholfen wird.
Gruß
AbisZ
23. ... Kommentar von Marc
am Samstag, 23.10.2010.
Grüße,
erst einmal Danke AbisZ
Hier nun der stand der Dinge:
Heute ein Schreiben vom Grundsicherungsamt wegen den Betriebskosten erhalten. Mithilfe einer Abstrusen Rechnung wird dann festgestellt das ich sogar noch 41 Euro dem Amt bezahlen soll. Wird dann wohl verrechnet. Bleibt wohl nur Anwalt!
Die Betreuerin reagiert einfach nicht auf meine Briefe. Verweigerung Ihrer seits. Bleibt wohl ebenfalls nur Anwalt.
Das ist eben Deutschland. Sollen Sie machen. Geh ich mir meinen Rechtsbeihilfe Zettel holen und ab zum Anwalt. Die Beratung und sein Eingreifen kosten dann sicher eine Menge.
Ich kann darüber nur noch lachen. Kein Wunder das dieses Land denn Bach runter geht.
Ist genauso. Versuche seit über 1 Jahr eine Umschulung durch zu kriegen. Könnte z.b. als Ernährungsberater tätig werden. Kostet 250 pro Monat. Also 10 Monate für insgesamt 2500 Euro. Dann wäre ich eine top Ausgebildete Fachkraft. So bleibe ich dann wohl Hartzi for live.
KRANK…
24. ... Kommentar von johndooh
am Donnerstag, 28.7.2011.
erst mal hallo und komme gleich zu meinen Problem….
habe hier ja schon ein wenig gelesen…und denke habe gute Chancen…so…
der Brief…
Betreff: Ablehnung der Übernahme der Betriebskostenabrechnung 2010
sehr geehrter…..
hiermit bestätige ich den Eingang ihrer Betriebskostenabrechnung 2010. werden Anträge auf Übernahme von Betriebskostennachzahlungen gestellt, so ist zu prüfen, ob es sich um gegenwärtigen bedarf handelt, oder ob der Leistungsempfänger mit der Begleichung der Nachzahlung gegenüber dem Vermieter bereits in Verzug ist. in Verzug befindet sich der Leistungsempfänger immer dann, wenn ein für die Zahlung konkret bestimmter Termin bereits verstrichen ist. dieses ist in ihrem Fall der Fall. sie haben die Betriebskostenabrechnung 2010 erst am 21.07.2011 eingereicht. daher erfolgt die Antragstellung verspätet…
dann das übliche…Rechtsbehelfsbelehrung….
so die Abrechnung ist vom 12.04.2011 eingereicht habe es am 21.07.2011.
diese müsste doch eigentlich gezahlt werden oder…
weil es wurde ja nicht nach gefragt, ob ich sie schon habe…und ein Termin wurde mir auch nicht genannt,wo ich sie hätte einreichen müssen…
bin erst da drauf gekommen als sie die Abrechnung von 2009 (die ich schon alleine bezahlt habe..da ich es nicht wusste das dass Amt das zahlt) von mir haben wollten(das war am 5.5.2011) und habe sie gleich mit eingereicht….dann kam jetzt die oben genannte Antwort…
sage schon mal danke im voraus…
25. ... Kommentar von johndooh
am Donnerstag, 28.7.2011.
ach so..kann ich dann auch für die bezahlte Betriebskostenabrechnung 2009 das Geld zurückerstattet bekommen….
26. ... Kommentar von AbisZ
am Donnerstag, 28.7.2011.
Mieter (ob Hilfeempfänger oder nicht) zahlen monatliche Betriebskosten/Nebenkosten (ausgewiesen im Mietvertrag). Diese sind (hoffentlich) beim Jobcenter beantragt - zuzügl. der Kaltmiete und Heizkosten. Einmal jährlich muss die Endabrechnung durch Vermieter erstellt werden. Daraus sind die - entweder zu wenig (folglich Nachzahlung) oder zuviel (folglich Guthaben) gezahlten - Nebenkosten ersichtlich und es ist auch ersichtlich, was in EINem Monat eines Jahres an KM/NK+Heizk an den Vermieter gezahlt werden muss.
Ob ein Hilfeempfänger bereits im DIESEM Monat die evtl. Nachzahlung beim Jobcenter beantragt oder erst nach Monaten, ändert nichts an der Tatsache, dass diese NK/Betriebskosten in dem *bestimmten Zeitraum* - also im betreffenden Vorjahr - entstanden sind.
Das Amt hat die Nachzahlungen zu übernehmen. Also Widerspruch einlegen und gleich auch mitteilen, dass diese Kosten eingeklagt werden, falls das Amt sich weigert, die tatsächlich angefallenen KdU - hier Nebenkosten f. z.B. 2010 - zu übernehmen.
Guthaben behält das Amt ein (bekommt es “sozusagen zurück”), indem es EINMAL im Jahr - entsprechend der Höhe des NK-Guthabens - niedrigere KdU dem Hilfeempfänger überweist - siehe: buzer.de
§ 22 SGB II, Abs. 3: “Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.”
(Genau so verhält es sich bei Gaslieferungen für Heizkosten - da ist die monatliche Abschlagszahlungshöhe zu beantragen und gleich mit dem Hinweis, dass die ggf. Gasnachzahlung - nach Erhalt der Jahresrechnung - ebenfalls hiermit schon beantragt ist)..
27. ... Kommentar von johndooh
am Donnerstag, 28.7.2011.
vielen dank für die schnelle Antwort…also für die 2010…habe ich verstanden, was ich da machen kann…ein Guthaben für die 2009er wie oben beschrieben besteht nicht…ich meinte ich habe die Abrechnung von 2009 selber bezahlt…wie gesagt wusste es nicht das es auch das Amt bezahlt…was müsste ich den bei der tun, weil da habe ja keine Ablehnung bekommen…wo ich ein Widerspruch einreichen kann…
28. ... Kommentar von AbisZ
am Donnerstag, 28.7.2011.
@johndoch
ob jemand auf Nebenkostennachzahlung – hier 2009 - einen Antrag stellen will, ist jedem selbst überlassen. Wenn, dann gleich mit Überweisungsbeleg und der Endabrechnung. Jedenfalls muss das Amt nach einem (nachweislich) Antrag einen Bescheid erstellen.
Nach Ablehnung und besonders der sehr merkwürdigen Begründung des Amtes (angeblich zu spät beantragt) ist der Rechtsweg zu begehen.
Nachzahlungen sind vom Amt zu übernehmen, WEIL die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen nicht ausreichten.
*Power-WE wünsch*
29. ... Kommentar von Jenser
am Samstag, 20.8.2011.
Hallo, ich bezog im Jahre 2010 Alg2, habe im Juli 2011 Arbeit aufgenommen und bekam jetzt die Nebenkostenabrechnung für das genannte Jahr.
Meine Frage lautet, ob die ARGE die Nachzahlung übernehmen muss.
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Taram zu:
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Da muss ich aber lauthals lachen - es gibt zu wenig Polizisten und die Kriminellen sind immer schlauer - darum ...
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Ein guter Bericht! Ein trauriger aber wahrer Bericht!
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Dennoch..ich suche mir noch einen 400 Euro Job zu dem Teilzeitjob dazu.
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Typisch Grüne!
Hält die uns für dumm, dass wir die Maschmeyermauscheleien, die zur Zerstörung der ges. RV führten, nicht mitbekommen hätten??!