Hartz IV -Empfänger können Betriebskostenabrechnungen rückwirkend bis zu 4 Jahre geltend machen
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Chemnitz hat in zweiter Instanz entschieden, dass Hartz-IV Empfänger bis zu vier Jahre rückwirkend ihre Wohnnebenkostennachzahlungen zur Erstattung bei der zuständigen Arge einreichen können.
Das Sächsische Landessozialgericht erklärte die bisher von den Argen vorgetragene Rechtsauffassung für - rechtswidrig - , wonach Betriebskostennachzahlungen nur nach sofortigem Antrag übernommen werden könnten .
Die Kläger begehren die nachträgliche Übernahme einer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004 , welche sie im November 2005 bei der Agentur für Arbeit beantragten .
Die Arge Chemnitz lehnte daraufhin die Erstattung ab.
- - Betriebskostennachzahlungen gehören zu den Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 19 Satz 1 Nr. 1, § 22 SGB II. Aufwendungen in diesem Sinne sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R ) .
- - Ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II umfasst auch die Übernahme der im Bewilligungszeitraum anfallenden Betriebskostennachzahlungen ((vgl. Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 20 ) .
- - Es gibt - keine Frist - für die nachträgliche Geltendmachung von Betriebskostennachzahlungen , wenn zuvor ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II gestellt worden ist .
- - Werden Betriebskostennachzahlungen nach bestandkräftiger Leistungsbewilligung vom Hilfeempfänger bei der Agentur für Arbneit geltend gemacht, handelt es sich um einen Antrag auf Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
- - Wenn der maßgebliche Bewilligungsbescheid vor dem Zugang der Betriebskostenabrechnung mit der Betriebskostennachzahlung erlassen worden wäre , wäre die Anspruchsgrundlage für das Abänderungsbegehren § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 SGB X . Der Bewilligungsbescheid wäre mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben, da die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgen würde (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X ) . Dem hätte die Soll-Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X nicht entgegengestanden. Denn nur in atypischen Fällen ist die Behörde berechtigt, von einer rückwirkenden Bescheidaufhebung abzusehen (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 40 RdNr. 43).
- - Besteht also ein Anspruch auf Erbringung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage von § 19 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 SGB II , ist für einen Rückgriff auf § 22 Abs. 5 SGB II kein Raum. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie im Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X geltend gemacht werden, inzwischen um - Schulden - des Leistungsberechtigten handelt.
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 164/07 , Urteil vom 03.04.2008 .
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1. ... Kommentar von PK1
am Mittwoch, 2.7.2008.
Ist ja alles gut und schön mit diesre regelung, aber mal ehrlich, die Leute die sparen und was zurück bekommen, denen wird es dann wieder abgezogen !
Irgendwie ist das doch nicht so schön, da versucht man so wenig wie möglich ausgaben zu haben, ist so schon nicht einfach, und dann wird man noch bestraft , das man gespart hat.
An solche sachen hat der gesetzgeber leider nicht gedacht !!
2. ... Kommentar von gabi
am Dienstag, 22.7.2008.
Hallo!
wo kann ich paragraphen finden welche die Kommune verpflichten rückwirkend meine nebenkostennachzahlung zu übernehmen?
Vielen Dank an alle für hilfreiche Tipps!
Gabrielle
3. ... Kommentar von Steinbock
am Dienstag, 22.7.2008.
Das ist der § 22 des SGB II, welcher die Übernahme der Kosten bei angemessener Wohnung regelt. Ist die Wohnung angemessen, sind auch die Kosten angemessen.
Beginnend mit § 44 SGB X den Antrag formulieren und nach § 22 SGB II die Kosten geltend machen.
4. ... Kommentar von rea
am Dienstag, 23.9.2008.
Habe aus den vielen Texten hier im Forum leider nicht die richtige Antwort für mich herausfinden können.
Vielleicht kann mir jetzt jemand helfen?
Ich WAR Hartz IV empfänger, meine Wohnung wurde komplett von der Komune bezahlt, incl. Nebenkosten. Jetzt ist die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum hereingeflattert (über 500€). Ich hab sie bei der Komune abgegeben. Nun wurde die Übernahme allerdings verweigert. Das heißt, ich sitze jetzt mal wider ganz schön tief in Problemen. Bei einem monatlichen Gehalt von ca. 800€ weiß ich nicht wie ich diese Nachzahlung überhaupt leisten soll!?
Auch wenn ich jetzt kein HartzIV mehr beziehe, muss das, was ich verbraucht habe während ich HartzIV bezogen habe, nicht trotzdem vom Amt übernommen werden?
Ihr würdet mir wirklich einen wahnsinnig großen Gefallen tun wenn cih eine (am besten rechtlich begründetet) Antwort bekäme.
DANKE schon mal im Voraus!
5. ... Kommentar von Anne
am Dienstag, 18.11.2008.
Kann mir jemand helfen.Heute habe ich ein schreiben erhalten.ich erhalte derzeit keinb hartz4 mehr.
ihr wiederspruch vom 23.07.08 gegen den bescheid der stadt XXX vom 16.07.08 wegen der ablehnung der übernahme der nebenkostennachzahlung für 2006
sehr geehrte XXX
Ihren widerspruch weise ich zurück.
Kosten werden nicht erhoben,Auslagen nicht erstattet.Diese Kostenentscheidung beruht auf den §§63 und 64 Sozialgesetzbuch X.
Begründung: Sie erhielten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Stadt XXX.Mit Datum vom 11.07.08 reichten Sie bei der Stadt XXX die Nebenkostenabrechnung für die Jahre 2006 und 2007 für Ihre ehemalige Wohnung im Hause XXX.00 in XXX ein.Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 hatten Sie bereits im November 2007 erhalten.Die Abrechnung für das Jahr 2007 erstellte Ihr Vermieter im mai 2008. Beide Abrechnungen wiesen Nachzahlungen aus. Auf die Nebenkostennachzahlung für 2006 in Höhe von 131,91 € hatten Sie,wie der zweiten Mahnung vom 29.05.2008 zu entnehmen ist,bereits einen Betrag von 14,00 € geleistet.
Mit Bescheid vom 16.07.08 berücksichtigte die Stadt XXX von der Nebenkostennachzahlung für 2007 in Höhe von 157,98 € noch einen Betrag in Höhe von 156,98 € als laufende Leistung für Unterkunft.Sie lehnte die Übernahme dr noch offenen Nebenkostennachzahlung für 2006 ab, da es hierbei nichtum laufende Anwendungen für die Unterkunft sondern um Schulden handelt.
Gegen diesen Bescheid legten Sie mit edm Schreiben vom 23.07.08 Widerspruch ein.Sie weisen darauf hin,dass die Nebenkostennachzahlung für 2006 in Höhe von 131,91 € zu übernehmen sei.Nachforderungen auf Miet-und Heizkosten.die trotz ordnungsgemäßer Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Vorrauszahlungen entstehen und vom Vermieter geltend gemacht werden.seien als gegenwärtiger Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz SGB II anzusehen.Auch wenn die Nebenkostenabrechnung für 2006 nicht zeitnah eingereicht worden ist,würde es sichnicht um Schulden handeln.Ein derartiger Ausschluss sei gesetzlich nicht vorgesehen.Ebenso sei eine Verwirkung oder eine Verjährung nicht eingetreten.Ein verspäteter Antrag auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung würde keine Schuldenübernahme im Sinne des § 22 Abs.5 SGB II,sondern die Übernahme der Unterkunft der angemessenen Kosten der Unterkunft nach ” 22 Abs. 1 SGB II darstellen.Ihr Widerspruch ist unbegründet.
Nach § 22 Abs. ! SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,soweit diese Angemessen sind.Zu den laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung gehört auch eine nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes aufgrund der Abrechnung des Vermieters zu erbringenden Nachzahlung.Die vom Vermieter mit DAtum vom 29.11.07 in Rechnung gestellten Nebenkosten für 2006 gehörten damit nach Ihrem Fälligwerden zu den in § 22. Abs. 1 Satz 1 SGB II gennanten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft im Dezember 2007 und Sie hätten von Ihnen entsprechend geltend gemacht werden müssen.Denn nach § 37 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragsstellung erbracht.Da erst der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Anspruchsbegründung hat,reicht eine Kennntniss des zuständigen Trägers von der Hilebedürftigkeit allein nicht aus.Sie hatten die Übernahme der Nebenkostennachzahlung für 2006 nicht zeitnah nach Erstellung der Abrechnung im Dezember 2007 beantragt,sondern erst im Juni 2008,nachdem Sie ienen Teil beglichen und die 2. MAhnung von Ihrem Vemieter über die Restforderung erhalten hatten.Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich bei der Restforderung nicht mehr um eine aktuell fällig gewordene Zahlungverpflichtung,sondern um seit Monaten geschuldete mietnebenkosten.
Die Entscheidung der Stadt XXX,die Übernahme der Nebenkostennachzahlung für 2006 als laufende Aufwendungen für die Unterkunft nach § 33 Abs. 1 SGB II abzulehnen,ist nicht zu beanstanden.
Gegen den im Namen des Landkreises XXX durch die Stadt XXX erlassenen Bescjeid vom 16.07.2008 in Gestalt dieses Widrspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Sozialgericht XXX schriftlich(Postfach XXXX etc) oder zur Niederschrift der Urkundenbeamtin oder des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle(XXX) erhoben werden.
ich bin dankbar für jeden guten Rat.
6. ... Kommentar von Steinbock
am Dienstag, 18.11.2008.
Letzter Absatz ist der Frage Antwort.
Klage einreichen und das Gericht entscheiden lassen. Im § 22 SGB II steht von einem zeitlichen Rahmen nichts drin, so dass gerne die ARGEN die Kosten auf dem Rücken von Betroffenen austragen wollen.
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