Hartz IV Empfänger: Jobcenter müssen Renovierungszuschlag vollständig übernehmen
Kassel/Berlin (DAV). Sieht der Mietvertrag eines Beziehers von Arbeitslosengeld II einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen vor, so ist dieser vollständig vom Jobcenter zu übernehmen.
Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. März 2008 (AZ: B 11b AS 31/06 R) teilen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Der Mietvertrag zweier Mieter, die Arbeitslosengeld II erhielten, sah einen „Anteil Instandhaltungskosten für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen“ von knapp 40 Euro monatlich vor. Das Jobcenter kürzte daraufhin die Summe, die es für die Miete zahlte. In dem Betrag, den ALG II-Bezieher erhielten, sei auch bereits ein Anteil für Instandhaltung und Reparatur der Wohnung in Höhe von rund 5,50 Euro monatlich enthalten. Dieser müsse auf die 40 Euro angerechnet werden.
Das Bundessozialgericht verurteilte das Jobcenter jedoch zur vollständigen Zahlung des Zuschlags. Mietzuschläge für Schönheitsreparaturen gehörten zu den „Unterkunftskosten“ und dürften nicht gekürzt werden. Der Anteil für Instandhaltung und Reparatur sei gedacht für kleinere Ausbesserungen, die der Mieter vornehmen müsse.
Quelle: Miete und Immobilien/Service/Recht - Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins - DAV
Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock am: 28. Juni 2009 um 10:12 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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