Hartz IV Empfänger haben Rechtsanspruch auf mehr Wohngeld
Der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat am 11. März 2008 über die Höhe des konkreten Betrages der angemessenen Kosten der Unterkunft für eine dreiköpfige Familie im Landkreis Celle entschieden (Urteil vom 11. März 2008 – L 7 AS 332/07) und den Klägern die Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten zugebilligt.
Danach muss die Kommune die Unterstützung für Mietwohnungen von Hartz IV Empfängern um zehn Prozent aufstocken.Mangels valider Erkenntnismöglichkeiten zur Feststellung einer Angemessenheitsgrenze hat der 7. Senat den Rückgriff auf die Werte der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10% zugunsten der Leistungsbezieher für gerechtfertigt gehalten. Mit dem zuerkannten Zuschlag von 10 % werde u.a. berücksichtigt, dass die Wohnnebenkosten im Vergleich zu den seit 2001 unveränderten Tabellenwerten zu § 8 Wohngeldgesetz enorm gestiegen seien.
Die Revision zum Bundessozialgericht hat der Senat nicht zugelassen. Zur Begründung führte der Vorsitzende des 7. Senats aus, dass seine Rechtsprechung auf der Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 (Az. B 7b AS 18/06 R) ergangen sei (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. März 2008 – Az. L 7 AS 332/07).
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen
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Der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat am 11. März 2008 über die Höhe des konkreten Betrages der angemessenen Kosten der Unterkunft für eine dreiköpfige Familie im Landkreis Celle entschieden (Urteil vom 11. März 2008 – L 7 AS 332/07) und den Klägern die Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten zugebilligt.

Ihre Frage kann ich Ihnen nur allgemein beantworten, Sie sollten bei der Arge nachfragen, wie hoch die angemessene Miete für 4 Personen in Ihrem Wohnbereich ist.