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Hartz IV Empfänger erhält Darlehen zum Kauf einer neuen Solaranlage

Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Bei selbstgenutztem Wohneigentum umfasst dies Aufwendungen, die zu dessen Erhalt geeignet und erforderlich sind. Hierzu gehöre auch die Anschaffung einer Solaranlage, soweit eine anderweitige Stromversorgung nicht gewährleistet sei. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem Eilverfahren.

Hartz IV-Empfänger begehrt Solaranlage für seinen Bauwagen

Der Antragsteller lebt in einem ca. 10 qm großen eigenen Bauwagen auf einem Wagenplatz in Frankfurt am Main. Ein Anschluss an die öffentliche Stromversorgung besteht nicht. Die Heizung erfolgt über einen Holzofen, Strom wurde mittels Solaranlage erzeugt. Im Oktober 2007 beantragte der 43-jährige Hartz IV-Empfänger die Reparatur bzw. den Ersatz der defekten Solaranlage. Im Rahmen eines vor dem hessischen Landessozialgericht im Juli 2008 geschlossenen Vergleiches verpflichtete sich die Rhein-Main-Job-Center GmbH, ihm ein Darlehen zur Beschaffung der preisgünstigsten Stromversorgung zu gewähren. Nach Ansicht des Hilfsbedürftigen komme nur eine Solaranlage in Betracht, da das Aufstellen von Stromgeneratoren in der Bauwagensiedlung verboten sei. Dem widersprach die Job-Center GmbH. Die begehrte Solaranlage für 6.195 € sei nicht die kostengünstigste Möglichkeit der Stromversorgung.

Funktionierende Stromversorgung ist Grundbedürfnis des Lebens und Wohnens

Die Darmstädter Richter verurteilten nun die Job-Center GmbH, dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 6.195 € zur Beschaffung einer Solaranlage zu gewähren. Dieser Erhaltungsaufwand sei im Vergleich mit entsprechenden Unterkunftskosten angemessen. Die durchschnittliche Jahresmiete incl. Nebenkosten für eine angemessene Wohnung läge für einen 1-Personenhaushalt in Frankfurt bei ca. 5.360 €. Demgegenüber sei das Darlehen für die Solaranlage nicht unverhältnismäßig. Schließlich lasse – so die Richter - der Ausschluss von der Stromversorgung erhebliche Beeinträchtigungen der Menschenwürde befürchten. Da eine funktionierende Stromversorgung zum elementaren Lebensbedarf gehöre, sei zudem eine einstweilige Anordnung erforderlich.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht - AZ L 7 AS 326/09 B ER – Der Beschluss ist unanfechtbar

Startseite - Veröffentlicht am: 18. November 2009 um 16:42 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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