Hartz IV Empfänger dürfen von der Agentur für Arbeit nicht darauf verwiesen werden bei Dritten - betteln - zu gehen, damit sie die tatsächlichen Kosten für eine Klassenfahrt aufbringen können .
Die Kläger waren zudem nicht darauf zu verweisen, eine Sammlung bei den Eltern der Mitschüler durchzuführen. Mit der historischen Entwicklung des staatlichen Fürsorgerechts von einem Almosen gewährenden Armenrecht hin zu einem System subjektiver Rechte ist es unvereinbar, der Bedarfsdeckung quasi durch Betteln bei unbeteiligten Dritten den Vorrang einzuräumen.
- Urteil des SG Berlin vom 27.06.2007, - S 103 AS 7827/07 -
- Bundessozialgericht unter dem Az. : B 14 AS 36/07 R .
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