Hartz IV- Einmaliger Bedarf für eine Kur- Taschengeld, Koffer, Bademantel und Jogginganzug
LSG Bayern L 7 B 392/06 AS ER vom 13.06.2006
Ein Anspruch auf ein anlässlich einer Reha-Kur gezahltes Taschengeld sieht das SGB II nicht vor.
Gemäß § 20 Abs.1 Satz 1 SGB II sind von der Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und andere Bedarfe des täglichen Lebens umfasst. Es besteht aber die Möglichkeit eines Darlehens gemäss §23 Absatz 1 SGBII.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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