Hartz IV - Eingliederungsvereinbarungen für Schüler
Wie die Kieler Nachrichten in Ihrer Ausgabe vom 14.02.2008 berichten hat das Kieler Jobcenter in letzter Zeit viele Eingliederungsvereinbarungen an die Kinder von Eltern in Hartz IV - Bezug versandt.
Diese Praxis diskriminiert nach Auffassung der Betroffenen die Kinder aus hilfebedürftigen Familien.
Was ist zu tun, wenn Sie so eine Eingliederungsvereinbarung erhalten?
Als erstes notieren Sie sich im Schreiben genannte Frist, da das Jobcenter einen Teil Ihrer Leistungsbezüge kürzen darf, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Als nächstes lesen Sie sich die Eingliederungsvereinbarung genau durch. Sie muss nach dem Konzept “Fördern und Fordern” ausgewogen sein. Das heißt wenn das Jobcenter Sie verpflichtet etwas bestimmtes zu tun (fordern) muss es auch ein Angebot machen dass ihnen weiterhilft (fördern). Viele Eingliederungsvereinbarungen sind besonders in diesem Punkt zu unbestimmt. Wenn dem so ist müssen Sie nicht unterschreiben.
Ein gutes Argument warum Sie ggf. vom Abschluss einer EGV befreit werden können liefern die Durchführungshinweise der Arbeitsagentur zur Eingliederungsvereinbarung; Personenkreise bei denen vorübergehend von einer EGV abgesehen werden kann:
- Allein Erziehende, denen nach §10 Abs.1 Nr.3 SGB II eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist und die nicht auf eigenen Wunsch eine EinV abschließen möchten.
- Erwerbsfähige Hilfebedürftige i.S. des §10 Abs. 1 Nr.4 SGB II, die Angehörige pflegen, so lange die Pflege die Aufnahme einer Tätigkeit verhindert.
- Antragsteller bis zur abschließenden Klärung des Status zur Erwerbsunfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.
- Personen mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand (§16 Abs. 2 SGB II -AtG-, §65 Abs. 4 SGB II), es sei denn, sie möchten freiwillig eine EGV abschließen.
- Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nur gesetzliche Pflichtleistungen erhält (vgl. Ziff.15.13)
- Jugendliche unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule in Vollzeit nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht besuchen und wenn ihre Leistungen den erfolgreichen Abschluss der allgemein oder berufsbildenden Schule erwarten lassen.
- Personen mit einer festen Einstellungszusage innerhalb der nächsten 8 Wochen
Da dies jedoch schwierig zu beurteilen ist lohnt sich vorher der Gang zu einem Anwalt oder einer Beratungsstelle. Die anwaltliche Beratung ist - bei vorliegen der Voraussetzungen für Beratungshilfe - zumeist sehr günstig. Bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II sind die Voraussetzungen stets gegeben.
Weitere Informationen, Quellen und Hintergründe unter: Kanzlei Rechtsanwalt Felsmann
Verbraucherinformationen
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1. ... Kommentar von Harry Seemann
am Dienstag, 14.10.2008.
Bisher bin ich zweimal wegen Verweigerung der EGV-Unterschrift mit je 300 Euro bestraft worden, die Klagen liegen beim Soz-Ger..
Auf der letzten Montagsmahnwache hatte ich ein neues Exemplar dieser diktierten EGV mit und beim durchsehen kam mir der Gedanke, dass ich mich mit einer Unterschrift ja selbst belasten würde und dazu ist man doch nicht verpflichtet (StGB) oder?
Ich bitte um Nachricht.
2. ... Kommentar von Einstein
am Dienstag, 14.10.2008.
@Seemann
Schaust du mal hier:
Sozialgericht München - S 19 AS 923/08 400-Euro Job und Zuweisung durch EGV in eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung rechtswidrig - Ein Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung war unzulässig, da es sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag und nicht um einen Verwaltungsakt handelte. Der Verstoß gegen die genannten Rechtsvorschriften führt gemäß § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB zur Nichtigkeit der entsprechenden Vertragsklausel. Wegen der fehlenden Waffengleichheit zwischen dem Kläger und dem Beklagten, der eine Weigerung, die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder die darin festgelegten Pflichten zu erfüllen, mit dem Entzug des Existenzminimums ahnden kann, gebietet es der effektive Rechtsschutz des Klägers, die hier vorliegenden Rechtsverstöße als qualifizierte Rechtsverstöße (vgl. Engelmann, in: Wulffen, SGB X, 5. A. 2005, § 58 Rdnr. 6) anzusehen, die gemäß § 58 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 134 BGB zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen (für ein vollständiges Entfallen der Wirksamkeitsvermutung nach § 58 SGB X wegen des Fehlens eines freien Aushandelns bei der Eingliederungsvereinbarung Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. A. 2008, § 15 Rdnr. 11).
und hier :
Eingliederungsvereinbarung
3. ... Kommentar von Helga
am Dienstag, 14.10.2008.
BGB § 134 (Gesetzliches Verbot):
“Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.”
Besonders aussagekräftig finde ich den BGB-§ 134 aber nicht. Besser ist da der SGB-X-§ 58, letzter Absatz:
“Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.”
Man sollte jetzt aber nicht auf die Idee kommen, dass damit schon alle Möglichkeiten der Nichtigkeit einer EVG erschöpft sind. EVGs sind sehr komplexe Schriftstücke und vor allem das Verfahren, das zu einer EVG führt, ist sehr kompliziert. Ich würde bei der Suche nach einem Fehler zuerst beim Verfahren ansetzen, denn damit sind viele Behörden-Leute völlig überfordert!
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Vermutlich liegt dem Wert von “zweimal 300 Euro” folgende Berechnung zugrunde:
Regelleistung ca. 350 Euro,
davon 30 % = 105 Euro,
mal 3 Monate = 315 Euro,
2 EVG-Angebote zu verschiedenen Zeitpunkten = zweimal ca. 300 Euro.
4. ... Kommentar von Vahrerone
am Mittwoch, 22.10.2008.
Hallo alle zusammen
Mein Sohn 17 Jahre eine EGV bekommen obwohl in Ausbildung soll er diese unterschreiben soll für ein Jahr gehen.Es steht zwar drin das Leistungen zur Eingliederung und eigen Bemühungen für ihn entfallen wegen Ausbildung,aber was ist wenn er ein Jobangebot von dort erhält? Es steht auch eine Rechtsfolgebelehrung dabei muß er das unterschreiben.
5. ... Kommentar von Einstein
am Mittwoch, 22.10.2008.
@Vahrerone
Die EGV ist geregelt nach § 15 SGB II
…….soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).
In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
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