Hartz IV : Eine Erbschaft ist im Monat des Zuflusses anrechenbares Einkommen und wird im Folgemonat zu Vermögen
SG Hamburg S 52 AS 1635/05 vom 23.07.2007
- 1. Eine Erbschaft ist im Monat des Zuflusses anrechenbares Einkommen und wird im Folgemonat zum geschütztem Vermögen nach § 12 SGB II.
- 2. Zur grundsätzlichen Abgrenzung von Einkommen und Vermögen wird regelmäßig auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem ein Vermögenswert dem Antragsteller zugeflossen ist. Nach einer gängigen Abgrenzungsformel werden unter Einkommen i.S.d. § 11 SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert verstanden, die ein Antragsteller in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält; Vermögen ist hingegen das, was er bereits hat .
- 3. Von zentraler Bedeutung ist insoweit der Begriff der Bedarfszeit. Hierunter versteht die Kammer in Übereinstimmung mit dem BVerwG (Urteil vom 22.04.2004, Az. 5 C 68/03 zum Bundessozialhilfegesetz) den jeweiligen Kalendermonat (so auch Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 Rnr. 6).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veröffentlicht am: 1. Februar 2008 um 13:10 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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