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Hartz IV : Eine Erbschaft ist im Monat des Zuflusses anrechenbares Einkommen und wird im Folgemonat zu Vermögen

SG Hamburg S 52 AS 1635/05 vom 23.07.2007

1. Eine Erbschaft ist im Monat des Zuflusses anrechenbares Einkommen und wird im Folgemonat zum geschütztem Vermögen nach § 12 SGB II.

2. Zur grundsätzlichen Abgrenzung von Einkommen und Vermögen wird regelmäßig auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem ein Vermögenswert dem Antragsteller zugeflossen ist. Nach einer gängigen Abgrenzungsformel werden unter Einkommen i.S.d. § 11 SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert verstanden, die ein Antragsteller in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält; Vermögen ist hingegen das, was er bereits hat .

3. Von zentraler Bedeutung ist insoweit der Begriff der Bedarfszeit. Hierunter versteht die Kammer in Übereinstimmung mit dem BVerwG (Urteil vom 22.04.2004, Az. 5 C 68/03 zum Bundessozialhilfegesetz) den jeweiligen Kalendermonat (so auch Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 Rnr. 6).

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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