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Hartz IV Beschlüsse des SG Berlin

SG Berlin S 37 AS 29104/07 ER vom 28.11.2007

Bei schwankendem Einkommen ist der Grundsicherungsträger zwar berechtigt, ein fiktives Einkommen auf Grundlage einer vorläufigen Durchchnittsberechnung anzurechnen; zur Wahrung einer Bedarfsdeckung ist gleichwohl darauf zu achten, dass der Durchschnittsbetrag nicht zu hoch angesetzt wird.

Der Anspruch auf kontinuierliche Gewährleistung des Existenzminimums schließt die Notwendigkeit ein, bei Festsetzung des prospektiv geschätzten Abzugsbetrages restriktiv zu verfahren; denn bei redlichen Leistungsbeziehern gibt es kein schützenwertes Interesse des Grundsicherungsträgers über Sicherheitszuschläge einer Überzahlung vorzubeugen.
Ein Ansatz zu hoher Abzugsbeträge braucht trotz Überschreitung des Mindestbedarfs nicht hingenommen zu werden, bis der Grundsicherungsträger eine endgültige Abrechnung vornimmt.

SG Berlin S 104 AS 26829/07 ER vom 16.11.2007

Hält sich ein Hilfebedürftiger über einen Zeitraum von ungefähr zwei Monaten krankheitsbedingt in einer anderen Wohnung auf, lässt das noch nicht ohne weiteres darauf schließen, dass er während dieser Zeit seinen gewöhnlichen Aufenhalt im Sinne von § 36 SGB 2 in seiner bisherigen Wohnung aufgegeben hat.

SG Berlin S 104 AS 27629/07 ER vom 20.11.2007

Hat ein Hilfebedürftiger wegen Erfüllung von Ratenzahlungen für Mietschulden bereits während der Dauer von sechs Monaten mit der um 30 Prozent gesenkten Regelleistung wirtschaften müssen, ist eine weitere Ratenzahlungsvereinbarung für die Dauer von 21 Monaten nicht zumutbar und mit der verfassungsrechtlich garantierten Menschenwürde unvereinbar.

In Anbetracht der absehbar bevorstehenden Räumung der Wohnung eines Hilfebedürftigen sind erhebliche Rechtsgüter in Form seiner Gesundheit oder seines Eigentums gefährdet. Damit ist das dem Grundsicherungsträger im Rahmen des § 22 Abs 5 SGB 2 eingeräumte Ermessen auf Null reduziert; die Übernahme der Schulden kommt nach den gesetzlichen Vorgaben allerdings nur auf Darlehensbasis in Betracht (§ 22 Abs 5 SGB 2).

SG Berlin S 104 AS 27329/07 ER vom 19.11.2007

Kann das Gericht bei geltend gemachten Leistungen nach dem SGB 2 aufgrund fehlender Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status der Hilfebedürftigen nicht abschließend entscheiden, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden, die sich an einer Verhinderung einer auch nur zeitweiligen Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen, wie die Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, zu orientieren hat.

SG Berlin S 104 AS 25829/07 ER vom 19.11.2007

Auch bei einer (kurzfristig) um 14,06 Prozent monatlich abgesenkten Regelleistung ist eine menschenwürdige Lebensführung gewährleistet; es ist daher zumutbar, auch ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung das Hauptsacheverfahren durchzuführen.

SG Berlin S 104 AS 23829/07 ER vom 21.11.2007

Nimmt ein vormals straffällig gewordener Antragsteller (Verurteilung zu einer Jugendstrafe von acht Monaten) von seinem deliktischen Verhalten Abstand und gelingt es ihm, seine schulische und berufliche Ausbildung wieder aufzunehmen und konsequent und erfolgreich fortzusetzen und müsste in dieser Situation bei einem erkennbaren und nicht fernen Ausbildungsende die Ausbildung durch die Vorenthaltung einer Fürsorgeleistung vorzeitig abgebrochen werden, so liegt hierin ein Härtefall im Sinne des § 7 Abs 5 S 2 SGB 2, der eine darlehensweise Gewährung von Arbeitslosengeld II rechtfertigt.

SG Berlin S 104 AS 24229/07 ER vom 29.10.2007

Einem Hilfebedürftigen ist die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach § 10 Abs 1 Nr 5 SGB 2 jedenfalls dann unzumutbar, wenn er die 10. Klasse einer Oberschule besucht.

SG Berlin S 104 AS 25229/07 ER vom 16.10.2007

Zwar handelt es sich bei einem Laptop um einen Gegenstand, der aus der Regelleistung des § 20 SGB 2 zu finanzieren ist. Gleichwohl besteht aber ein Anspruch auf darlehensweise Bewilligung zur Überbrückung einer Notlage, wenn die Anschaffung des Gerätes nicht so lange aufgeschoben werden kann, bis die Antragsteller den Kaufpreis angespart haben (im vorliegenden Fall muss das Gerät bereits mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 zur Verfügung stehen, und ein mit dem Ansparen verbundenes Zuwarten würde die Teilnahme an der ‘Laptop-Klasse’ unmöglich machen).

SG Berlin S 37 AS 19604/07 ER vom 03.09.2007

Für die Betreuung eines Kindes, das nicht nur vorübergehend auswärts untergebracht ist (Heim, Pflegefamilie), sich aber regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien bei den Eltern aufhält, ist zusätzlicher Raumbedarf anzuerkennen.- Eine entsprechende Zusicherung ist vom zuständigen Grundsicherungsträger am neuen Wohnsitz zu beachten.

Die zugesicherten Unterkunftskosten sind auch weiterhin zu übernehmen, wenn die vom Träger mitgeteilte Angemessenheitsgrenze fehlerhaft ermittelt wurde und die 6-Monats-Frist nach § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 - aufgrund nicht ausreichender Kenntnis des Hilfebedürftigen von der Notwendigkeit einer Kostensenkung - nicht in Lauf gesetzt wurde.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena   am: Dienstag, 4. Dezember 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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