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Hartz IV Bescheide müssen hinreichend bestimmt sein

Das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X stellt eine einfachgesetzliche Regelung des Verfassungsprinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar und dient insbesondere der Individualisierungs- und Klarstellungsfunktion, aber auch der Titelfunktion des Verwaltungsaktes; es muss damit erkennbar sein, was Regelungsgegenstand ist, zwischen wem die Rechtsbeziehung geregelt wird und welche Rechtsbeziehung geregelt wird.

Dem Rechtsstaatsgebot ist nicht zu entnehmen, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, es muss aber der behördliche Wille vollständig und für die Beteiligten unzweifelhaft zum Ausdruck kommen (Waschull, a.a.O., § 33 Rdnr. 3), damit der Adressat sein Verhalten nach Maßgabe des Entscheidungssatzes in Verbindung mit der Begründung ausrichten kann und für die Behörde erkennbar ist, welche Vollstreckungsmaßnahmen - sofern notwendig - zu ergreifen sind (Schwarz, a.a.O., § 37 Rdnr. 7).

Die Bestimmbarkeit ist ausreichend, wobei allerdings im Einzelfall auch auf die Art des Verwaltungsaktes, die Umstände seines Erlasses und seinen Zweck abzustellen sein dürfte (BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 41/87; Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43/95; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.1992 - 20 A 2485/89). Der Adressat muss in die Lage versetzt werden, seine Rechte und Pflichten zu erkennen, weshalb der konkrete Regelungsgehalt nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar sein muss (Schwarz, a.a.O., § 37 Rdnr. 17, mit weiterem Nachweis). Mangelnde Bestimmtheit geht jedenfalls bei belastenden Verwaltungsakten zulasten der Behörde (BSG, Urteil vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2003 - L 7 AL 262/01 mit Verweis auf Krasney, Kasseler-Kommentar, Sozialversicherungsrecht Bd. 2, Stand 1. Dezember 2002, § 33 SGB X Rdnr. 7 f.; Waschull, a.a.O., § 33 Rdnr. 3).

SG Wuerzburg S 15 AS 677/06 vom 08.11.2007

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