Hartz IV: Älter als 25 bedeutet eigene Bedarfsgemeinschaft
Arbeitslose, die über 25 Jahre alt sind, bilden grundsätzlich keine Bedarfsgemeinschaft mehr mit den Eltern.
Wie das Bundessozialgericht in Kassel entschieden hatte, gilt das auch, wenn sie noch immer in der elterlichen Wohnung leben.
Aktenzeichen zum Urteil
Az.: B 7b AS 6/06 R
In dem konkreten Fall hat ein über 25 Jahre alter Hilfsbedürftiger immer noch zusammen mit seiner Mutter gelebt. Das Gericht traf die Entscheidung, dass der junge Erwachsene eine eigene Bedarfsgemeinschaft für sich allein bildet. Nach eindeutiger und bewusster gesetzgeberischer Entscheidung gilt er im Sinne des Gesetzes als “allein stehend”. Demzufolge hat er Anspruch auf den vollen HARTZ-IV-Regelsatz, der 345 Euro beträgt.
Das Einkommen sowie auch das Vermögen der Mutter findet nur im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft Berücksichtigung.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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