Hartz IV : 5 unveröffentlichte Beschlüsse des OVG und VG Bremen
VG Bremen S3 V 2291/07 vom 10.09.2007
Die Angemessenheit von Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen ( BSG Urteil vom 7. November 2006 B 7b AS 18/06).
OVG Bremen S1 B 387/07 vom 22.10.2007
Nach Ziffer 5 der Verwaltungsanweisung können Kosten für die Unterkunft in der Regel als angemessen anerkannt werden, wenn sie die maßgebliche Mietobergrenze nicht übersteigt. Nach Ziffer 5.2 wurde die Mietobergrenze für den Haushalt eines Alleinstehenden und Wohnraum, der vor dem 31.12.1965 bezugsfertig geworden ist, „nach Analyse des Wohnungsmarktes in der Stadtgemeinde Bremen“ auf 300 Euro festgesetzt. Ziffer 5.4 sieht einen “Wohnungssicherungszuschlag” in der Weise vor, dass bei Haushalten, die bereits in Wohnungen leben, die die Grenzen nach 5.2 um bis zu 10% überschreiten, diese Kosten der Unterkunft als angemessen akzeptiert werden. ( Inkrafttreten 01.11.2007 ).
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