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Hartz IV 345 Euro sind ausreichend für gesunde Ernährung

SG Duisburg S 10 AS 153/07 ER vom 29.01.2008

1. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (veröffentlicht in: Kleine Schriften des Deutschen Vereins 2. Aufl. 1997 “Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe”) sind eine geeignete Entscheidungsgrundlage, da die Erarbeitung dieser Empfehlungen geprägt ist von einem Zusammenwirken von Wissenschaftlern aus den betroffenen Fachgebieten der Medizin und der Ernährungswissenschaften (LSG NRW vom 22.03.2007 Az L12 AS 8/06; Hessisches LSG vom 21.08.2007 Az L 6AS 97/07; OVG NRW vom 28.09.2001 Az 16 A 5644/99). Auch nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist ein Abweichen von den Empfehlungen des Deutschen Vereins jedenfalls begründungsbedürftig und setzt entsprechende Fachkompetenz voraus (BVerfG v. 20.06.2006 Az 1 BvR 2673/05).

2. Kein Mehrbedarf bei Diabetes mellitus Typ II b , denn ernährungsbedingte Mehrkosten entstehen nicht.
Die früher vertretene, immer noch weit verbreitete und einseitige Einschränkung der Kohlehydratzufuhr in der Diabetesdiät werde heute als unberechtigt angesehen (vgl. OVG NRW vom 28.09.01 Az 16 A 5644/99 mwN). Somit ist bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ II b eine kontinuierliche und anhaltende Gewichtsreduktion geboten, die durch eine Reduktionskost erreicht und ohne Mehraufwendungen durchgeführt werden kann (LSG NRW vom 22.03.2007 - Az. L 12 AS 8/06; SG Duisburg Urteil vom 24.01.2007 - Az. S 7 (17) AS 250/ 05; SG Berlin Urteil vom 18.10.2005 - Az. S 63 AS 1011/05; OVG NRW vom 28.09.2001 - Az. 16 A 5644/99).

3. Das Vorliegen eines Mehrbedarfs für Ernährung wurde von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: LSG NRW vom 08.11.2006 - Az. L 19 B 83/06 AS ER)
für die Erkrankungen aus aus der koronaren Herzkrankheit, der arteriellen Verschlusskrankheit und der Hypertonie (vgl. zu diesen Krankheitsbildern ebenso: Hessisches LSG vom 21.08.2007 - Az. L 6 AS 97/07; LSG NRW vom 21.03.2006 - Az. L 20 B 58/05 SO ER).

4. Nach Ermittlungen des Landessozialgerichtes NRW liegen zudem neuere wissenschaftliche Erkenntnisse vor, wonach insbesondere bei der Erkrankung der Hyperlipidämie eine Reduktionskost in Form einer kalorienreduzierten ausgewogenen Mischkost unter Erhöhung der Anteile an Kohlehydraten und Ballaststoffen zu empfehlen sei, die nicht zu einem erhöhten Kostenaufwand führen (vgl. LSG NRW vom 20.01.2006 - Az L 20 (9) B 34/05 SO ER mwN).

5. . Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins auch im Hinblick auf diese wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Zeit überarbeitet werden, kann es nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass eine Hyperlipidämie eine Ernährungsweise bedingt, die zu einem Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II führt (LSG NRW vom 20.01.2006 Az L 20 (9) B 34/05 SO ER; LSG NRW vom 21.03.2006 Az L 20 B 58/05 SO ER; LSG NRW vom 20.12.2006 Az L 20 B 286/06 AS ER; LSG NRW vom 29.05.2007 Az L 20 B 28/07 SO ER).

Zur Rechtsgrundlage : Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Aus der Vorschrift ergibt sich, dass ein pauschaler Anspruch auf einen krankheitsbedingten (abstrakten) Mehrbedarf nicht besteht. Vielmehr setzt ein Anspruch nach § 21 Abs. 5 SGB II voraus, dass ein Hilfebedürftiger konkret einer kostenaufwändigen Ernährung aus medizinischen Gründen bedarf und sich hieraus auch ein konkreter Mehrbedarf ergibt. Nur dann ist der Mehrbedarf in angemessenem Umfang zu gewähren .

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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