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Handelt es sich beim Ausbildungsgeld bei beruflicher Ausbildung nach dem SGB III um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II ?

Saesisches LSG L 3 AS 158/06 vom 01.11.2007

Ist Ausbildungsgeld bei beruflicher Ausbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 97 ff SGB III i.V.m. § 33 und §§ 44 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), als Einkommen zu berücksichtigen ?

1.Das Ausbildungsgeld, dessen Bedarf nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bestimmt worden ist, ist zu berücksichtigendes Einkommen.

Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Nach dem hier nicht maß-geblichen Halbsatz 2 dieser Regelung sind nur die Leistungen nach diesem Buch sowie die in dieser Regelung genannten Renten und Beihilfen ausgenommen. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem ande-ren Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das der Klägerin gewährte Ausbildungsgeld nicht erfüllt.

2. Zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II sind solche, die nicht dazu bestimmt sind, der Finanzierung des laufenden Lebensunterhaltes oder der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu dienen. Die Zweckbestimmung muss nicht ausdrücklich im Gesetz benannt sein, sie kann sich auch aus der erkennbaren Zweckbestimmung des Gesetzes ergeben.

Hieran gemessen handelt es sich bei dem der Klägerin gezahlten Ausbildungsgeld bei beruflicher Ausbildung nicht um eine zweckbestimmte Einnahme in dem beschriebenen Sinn (im Ergebnis ebenso zum Ausbildungsgeld nach § 24 Abs. 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter.

Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil es zur Frage, ob es sich beim Ausbildungsgeld bei beruflicher Ausbildung um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II handelt, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt und die Klärung dieser Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt.

Quelle: Saesisches LSG

Anmerkung : SG Karlsruhe Urteil vom 20.9.2007, S 4 SO 4758/06

1. Von der Agentur für Arbeit gewährtes unterhaltssicherndes Ausbildungsgeld ist auf Grundsicherungs-leistungen nach dem SGB XII als Einkommen anzurechnen.

2. In einer Werkstatt für behinderte Menschen gewährte kostenlose Mittagessen sind dem Grunde nach als Einkommen (Einkünfte in Geldeswert) auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII an-zurechnen.

Quelle: SG Karlsruhe

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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