Handelt es sich bei einem Darlehen aus der Verwandschaft um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1b SGB II
Das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen war am 18.12.2006 mit der Frage beschäftigt, ob ein dem Hilfebedürftigen gewährtes Darlehen Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II darstellt, das die Hilfebedürftigkeit ausschließen kann.
Ein Hilfebedürftiger erhält aus der Verwandschaft ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro, welches er dazu benutzt, die Schulden aus seiner selbstständigen Tätigkeit zu begleichen.
Eidesstattliche Versicherung wurde vom Antragsteller dem Gericht überreicht, welche besagt, das das Darlehen ausschließlich für die Fortführung der Pizzeria zur Verfügung gestellt worden war. Es handele sich um ein zweckgebundenes Darlehen.
Die Argentur für Arbeit vertritt die Auffassung, dass das gewährte Darlehen Einkommen im SGBII ist, denn grundsätzlich seien daher alle Einnahmen zu berücksichtigen bis auf die gesetzlich privilegierten. Es sei unerheblich, ob die zugeflossene Darlehenssumme mit einem Rückforderungsanspruch belastet sei. Entscheidend sei allein, dass während der Bedarfszeit Geld zugeflossen sei und somit Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes bereit gestanden hätten.
Das LSG Nordrhein- Westfalen urteilt nun wie folgt:
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung wird durch Hauptsacheentscheidungen zu klären haben, ob ein dem Hilfebedürftigen gewährtes Darlehen Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II darstellt, das die Hilfebedürftigkeit ausschließen kann. Nach dieser Vorschrift sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit den dort und in Abs. 3 der Vorschrift genannten Ausnahmen. Die vom Sozialgericht unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Arbeitslosenhilfe vertretene Auffassung, Mittel aus einem Darlehen seien mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II findet ihre Entsprechung in der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr. 27 m.w.N.).
Im weiteren Klageverfahren wird darüber hinaus weiter zu klären sein, ob es sich bei dem Darlehen um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1b) SGB II handelt, obwohl eine ausdrückliche Zweckbestimmung dem vorgelegten Vertrag nicht zu entnehmen ist.
Der Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich der Rechtswidrigkeit bereits erbrachter Leistung die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich die Antragsgegnerin trifft.
Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 18.12.2006 , AZ. L 20 B 270/06 AS ER
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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