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Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für Bestandsrentner verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Bild: © M.Kinder für SozialtickerArbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten auf Grund von Versorgungs-Tarifverträgen eine Zusatzversorgungsrente, mit der die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestockt wird. Dem System der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder lag bis zum 31. Dezember 2000 das Gesamtversorgungsprinzip zugrunde. Danach sollte dem Versicherten ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung orientierte.

Bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wurde die Zeit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst voll berücksichtigt. Einbezogen wurden auch die Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung, denen keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst zugrunde lag (Vordienstzeiten). Diese wurden aber nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit gutgeschrieben, während die damals erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in vollem Umfang auf die Gesamtversorgung angerechnet wurden.

In seiner “Halbanrechnungsentscheidung” vom 22. März 2000 hat das Bundesverfassungsgericht in der Halbanrechnung derartiger Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen, der nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne.

In der Folgezeit wurde das Gesamtversorgungssystem zum 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Versorgungspunktemodell ersetzt. Für Bestandsrentner, d. h. für solche Versicherte, die bis zum 1. Januar 2002 versorgungsberechtigt geworden sind, sehen die Regelungen jedoch vor, dass die bisher gegebenenfalls unter Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes errechneten Beträge weitergezahlt werden. Für den betreffenden Personenkreis findet keine Neuberechnung unter Nichtanwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes statt.

Quelle, Volltext und Beschluss unter: Bundesverfassungsgericht

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