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Haftpflicht- und Hausratversicherung absetzbar vom Einkommen

Sind Haftpflicht- und Hausratversicherung vom Einkommen absetzbar? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Sozialgericht Düsseldorf und begründete seine Entscheidung wie folgt:

Nach Paragraf 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen des Antragstellers (170 EUR Unterhaltsvorschuss, 154 EUR Kindergeld) ein Betrag von 22,15 EUR für die kombinierte Haftpflicht- und Hausratversicherung abzusetzen.

Es ist zwar richtig, dass nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II-V) der Pauschalbetrag von 30 EUR nicht vom Einkommen minderjähriger Leistungsbezieher abzuziehen ist, wenn diese mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob tatsächliche Aufwendungen für dem Grunde und der Höhe nach angemessene Versicherungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vom Einkommen minderjähriger Haushaltsangehöriger abgezogen werden können, wenn die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern – wie hier - nicht über Einkommen verfügen, von dem diese Beträge abgezogen werden könnten.

Für das Gericht spricht nach aktuellem Erkenntnisstand überwiegendes dafür, dass in einem solchen Fall die Aufwendungen für eine Versicherung, deren Schutz auch dem minderjährigen Einkommen beziehenden Hilfebedürftigen im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft zugute kommt, auch von dessen Einkommen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abgesetzt werden muss. Gerade die in der Lebenswirklichkeit für eine solche Absetzung am ehesten in Betracht kommenden Haftpflicht- und Hausratversicherungen schützen im Falle einer familiären Haushaltsgemeinschaft regelmäßig alle im Haushalt lebenden Personen gegen das versicherte Risiko. Die Versicherung wird dabei (sinnvollerweise) jedoch nur von einer Person abgeschlossen. So wie das Gericht (und nach seiner Wahrnehmung in der Praxis auch viele Behörden) keine Bedenken dagegen hätte, vom Einkommen der Ehefrau eine auf den einkommenslosen Ehemann abgeschlossene Familienhaftpflichtversicherung abzusetzen, hat es aktuell auch keine Bedenken, diese Absetzung vom Einkommen des minderjährigen Kindes in einer Bedarfsgemeinschaft abzusetzen, in der die volljährigen Familienmitglieder nicht über Einkommen verfügen. Entscheidend ist aber, dass das minderjährige Kind vom Schutz der Versicherung unmittelbar profitiert. Dies ist hier nur für die kombinierte Haftpflicht- und Hausratversicherung der Fall.

SG Duesseldorf S 29 AS 258/06 ER vom 20.02.2007

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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