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Hätten Sie es gewusst? KW14-II/08

Frage1 © M.Kinder für Sozialticker e.V.Vorgestellt werden relevante Fragen aus dem Bereich des SGB und die dazugehörigen Antworten, wie die Bundesagentur für Arbeit diese Frage beantwortet. Testen Sie dabei ihr Bauchgefühl oder Fachwissen. Wir wünschen viel Spaß und gute Information:

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Mit freundlicher Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit

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  2 Kommentare / Fragen veroeffentlicht


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2 Kommentare / Fragen

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1. ... geschrieben von Lusjena am Sonntag, 6.4.2008.

Grundsätzlich soll die Sanktionsentscheidung jedoch innerhalb von sechs Monaten bekanntgegeben werden.

Das Wort ” Grundsätzlich” ist hier von der Bundesargentur für Arbeit nicht günstig gewählt worden, denn in welchem Zeitraum Sanktionen zu erlassen sind, ist im 31 SGB II nicht geregelt . § 31 Abs. 6 SGB II statuiert lediglich, dass Absenkung und Wegfall mit dem Kalendermonat eintreten, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder einen Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es im Belieben der Behörde steht, wann sie den Sanktionsbescheid erlässt ( SG Freiburg S 4 AS 151/07 ) .

Ungeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Sanktion ist, dass sie in engem zeitlichen Zusammenhang zum zu sanktionierenden Verhalten erfolgen muss. In der Literatur werden für den Zeitraum, innerhalb dessen der Sanktionsbescheid nach erfolgtem Fehlverhalten ergehen muss, Fristen von 3 Monaten (Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 247; Winkler in: Gagel SGB-III Kommentar, § 31 SGB II Rn. 189, Stand Dezember 2006; Berlit in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 145) bzw. maximal 6 Monaten (Rixen in: Eicher-Spellbrink, SGB II-Kommentar 2005, § 31 Rn. 58) diskutiert. Das SG Berlin hat in seinem Beschluss vom 07.03.2006, Az. 103 AS 68/06 ER ausgeführt, dass jedenfalls bei einem Meldeverstoß eine Frist von 6 Monaten bis zum Erlass des Sanktionsbescheids deutlich zu lang sei. Eine Frist von 2 Monaten wurde noch als angemessen angesehen.

Für eine Frist von 6 Monaten wird als Argument die Frist des § 88 Abs. 1 SGG herangezogen (Rixen in: Eicher-Spellbrink, § 31 Rn. 58). Dagegen spricht jedoch, dass es nicht um den Erlass eines beantragten Verwaltungsakt geht, bei dem umfangreiche Ermittlungen notwendig sein können, sondern dass die Behörde auf einen bekannt gewordenen Sachverhalt mit der Rechtsfolge der Leistungsabsenkung reagieren soll (vgl. auch SG Hamburg, Urteil vom 9.11.2007, Az: S 62 AS 1701/06). Aus diesem Grund ist der Erlass eines Sanktionsbescheides eher mit einem Widerspruchsbescheid zu vergleichen, bei dem nach § 88 Abs. 2 SGG bereits eine Frist von 3 Monaten zur Erhebung einer Untätigkeitsklage ausreichend ist. Nach Auffassung der Kammer ist daher ein Absenkungsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis aller Umstände von der Behörde zu erlassen.


2. ... geschrieben von Lusjena am Sonntag, 6.4.2008.

Tilgung von Schulden durch Pfändung von Arbeitseinkommen.

Hier hat die BA korrekterweise sich der Kommentierung und Rechtsprechung zum § 11 SGB II angeschlossen, wonach nur so genannte ” Bereite Mittel ” anrechenbar sind , denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden des Hilfesuchenden zu tilgen (z.B. BVerwGE 21, 208, 209; BVerwGE 26, 217,219; BVerwGE 48, 182, 185; BVerwG: 66, 335, 338; BVerwGE 90, 154, 158). Der Hilfesuchende muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden,wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweit bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (Urteil vom 13.01.1983, Az.: 5 C 114/81). Auch das Bundessozialgericht vertrat zur Arbeitslosenhilfe dieselbe Auffassung (vgl. Urteil vom 18.02.1982, Az.: 7 Rar 91/81).

Diese Grundsätze sind nach vorläufiger Einschätzung auf das Arbeitslosengeld II nicht ohne weiteres übertragbar (so aber LSG NRW, Beschluss vom 22.11.2006, Az.: L 1 B 40/05 AS und Beschluss vom 9.5.2007, L 12 AS 52/06).

Voraussetzung für eine Aufteilung von Einkommen und Berücksichtigung über mehrere Monate nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ALG II-V ist, dass die Mittel noch vorhanden sind (vgl.Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2007 – L 13 AS 46/07 ER). Eine fiktive Anrechnung von Einkommen durch die ALG II-V wäre nicht mehr von der Verordnungsermächtigung nach § 13 SGB II gedeckt. Es bedarf hierzu einer Regelung durch den Gesetzgeber(vgl. dazu SG Oldenburg S 42 AS 2290/07 ER ) .

Im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändetes Arbeitseinkommen steht nicht im Sinne des Einkommensbegriffs des § 11 Abs.1, S.1 SGB II zur Verfügung und ist damit in Höhe der vorgenommenen Pfändung nicht anzurechnen.

Die Regelungen des SGB II haben insoweit den bereits im BSHG geltenden Grundsatz übernommen, wonach der Leistungsträger nicht zur Übernahme von Schulden aus der Vergangenheit verpflichtet ist (vgl. Kruse in Kruse/Reinhard/Winkler, SGB II, § 22 Rz. 32). Lediglich für den Fall der ansonsten drohenden Obdachlosigkeit sieht § 22 Abs.5 SGB II ausnahmsweise die Übernahme von Mietschulden vor.

Hintergrund dieser Regelungssystematik ist der Gedanke, dass erzieltes Einkommen oder vorhandenes Vermögen dem jeweiligen Betroffenen trotz des Vorliegens von Schulden zur freien Verwendung zur Verfügung steht. Der Betroffene kann also selbst entscheiden, ob und inwieweit er sein Einkommen/Vermögen zur Tilgung einsetzt. Der Begriff des Einkommens im Sinne von § 11 SGB II ist mithin so zu verstehen, dass hiervon nur die Einnahmen in Geld oder Geldeswert erfasst werden, die dem Empfänger zur freien Verfügung stehen. Diese freie Verfügbarkeit der zufließenden Geldmittel entfällt bei gepfändetem Einkommen (vgl. hierzu auch Hasske in Estelmann, SGB II, § 11 Rz. 14 sowie Brühl in Münder, SGB II § 11 Rz. 12, SG Stuttgart S 3 AS 1088/05 , LSG NSB L 13 AS 58/07 ER , SG Düsseld. S 43 (28) AS 137/06 ER und BVerwG, 5. Senat, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 ).


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