Hätten Sie es gewusst? KW 18/08
Vorgestellt werden relevante Fragen aus dem Bereich des SGB und die dazugehörigen Antworten, wie die Bundesagentur für Arbeit diese Frage beantwortet. Testen Sie dabei ihr Bauchgefühl oder Fachwissen. Wir wünschen viel Spaß und gute Information:
- Frage1:
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BEEG können Eltern auch gleichzeitig den jeweiligen Monatsbetrag des Elterngeldes beziehen. Entsprechend den fachlichen Hinweisen zu § 11 Rz. 11.116 ist ein Betrag in Höhe von 300 € nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Wie ist das Elterngeld zu berücksichtigen, wenn beide Eltern gleichzeitig jeweils 300 € Elterngeld beziehen? - Frage2:
Nach § 2 Abs. 3 S. 1 der geänderten Alg II-V ist es zulässig, bei der Einkommensanrechnung ein Durchschnittseinkommen zu Grunde zu legen, wenn im Bewilligungsabschnitt laufende Einnahmen in unterschiedlicher Höhe zufließen werden.
1. Gilt das nur für vorläufige Entscheidungen?
2. Was ist zu beachten, wenn bei der endgültigen Entscheidung festgestellt wird, dass das tatsächliche Durchschnittseinkommen das vorläufige um mehr als 20 € übersteigt?
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- Die Lösung zur Frage 1 : Das sagt die Bundesagentur für Arbeit dazu.
- Die Lösung zur Frage 2 : Das sagt die Bundesagentur für Arbeit dazu.
Mit freundlicher Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit
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