Hätten Sie es gewusst? KW 18-II/08
Vorgestellt werden relevante Fragen aus dem Bereich des SGB und die dazugehörigen Antworten, wie die Bundesagentur für Arbeit diese Frage beantwortet. Testen Sie dabei ihr Bauchgefühl oder Fachwissen. Wir wünschen viel Spaß und gute Information:
- Frage1:
Ein EHB, der eine nicht versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausübt, begeht eine zweite wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB II. Es tritt eine Sanktion ein, das Alg II entfällt für die Dauer von 3 Monaten vollständig.1. Können in diesem Fall Gutscheine gewährt werden?
2. Falls nein, wie kann der Sozialversicherungsschutz des EHB sichergestellt werden?
- Frage2:
Die Antragstellerin ist Bewohnerin des Frauenhauses und beantragt Geldleistungen nach dem SGB II. Sie verfügt über kein eigenes Konto und gibt deshalb - in Absprache mit dem Frauenhaus - das Konto des Frauenhauses als Bankverbindung an. Gem. § 42 SGB II werden die Geldleistungen auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen. Hierzu enthalten die Hinweise zu § 42 SGB II unter Punkt 1, dass der Antragsteller Kontoinhaber oder zumindest Mitinhaber sein muss. Werden die Geldleistungen nach dem SGB II auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen, auch wenn es sich dabei um ein Konto des Frauenhauses handelt?
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Mit freundlicher Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit
3 Kommentare / Fragen veroeffentlicht
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3 Kommentare / Fragen
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1. ... geschrieben von Schlechtes Gewissen
am Donnerstag, 1.5.2008.
zu “Hätten sie es gewusst ?” Frage 1.
Der Vollständigkeithalber sollte bei den Umständen, ob Gutscheine, ob versichert oder nicht, noch berürücksichtigt werden, dass der Deliquent zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nullkürzung noch 3 Eier, ein halbes Stück Butter und eine angefangene Marmelade im noch funtionierenden! Kühlschrank hat. Sind diese bei der Berücksichtigung des zur Verfügung notwendigen Betrages von 147 Euro nicht noch wertmäßig zu berücksichtigen, sprich in Abzug zu bringen? Er hat ja sonst den anderen gegenüber denen das gleiche trifft einen Vorteil und das ist doch nicht gerecht, oder? Wenn schon arm dann auf den gleichem Niveau. Diese grauenhaften Lücken im SGB müssen einfach geschlossen werden!
Wisst ihr, dieses blinde folgen von Anweisungen und der Ausrede: Ich mache nur was der Gesetzgeber mir vorgibt, diese Zeit hatten wir schon mal. Und auch damals waren es Deutsche Mitbürger die so abserviert wurden. ARMES DEUTSCHLAND!
2. ... geschrieben von Steinbock
am Donnerstag, 1.5.2008.
… ich finde es schon skandalös, wenn Menschen —> Menschen sanktionieren und sich auch noch im Recht glauben und sich die Frechheit rausnehmen, im Interesse aller handeln zu dürfen. Das perfide daran ist noch, dass die Sanktionierer nicht mal selbst all das erschaffen haben, worüber diese sich nun hinwegsetzen, denn produktiv zum Wohle aller tätig zu sein, kennen diese Damen und Herren nur aus dem Lehrbuch der Verwaltung.
3. ... geschrieben von ‘A-noym’
am Freitag, 2.5.2008.
Das alte Leid,
Sachbearbeiter nötigen sehr gerne”fahrlässig” Antragsteller! Grundsätzlich hilft folgendes:
Man macht den sog. Ansprechpartner auf seine Hilfebedürftigkeit schriftlich aufmerksam, verweist auf die bestehende Dringlichkeit seiner Begehren.
Entsprechend weist man vorsorglich darauf hin, man möchte ordentlich beraten werden. Diesen Antrag könnte man auch formlos stellen, mit der bitte um sofortige Abhilfe. Das Lässt man den Sachbearbeiter unterschreiben, mit dem vorsorglichen Hinweis der persönlichen Haftung.
Wenn der Sacharbeiter bestätigt nach seinem Ermessen ordentlich beraten zu haben- lassen Sie diesen Menschen unterschreiben!
Wandert ein Fall erst zum Rechtsamt, dient das dem Schutz und einer Rechtfertigung der Vorgehensweisen. Man könnte versuchen zu behaupten Sie haben Ihre persönliche Situation unzureichend geschildert, woraus der Sachbearbeiter keinen zwanghaften Handlungsbedarf erkennen konnte.
” Es gibt nur…. Beihilfe!” etwas anderes ist nicht möglich- lassen Sie sich das schriftlich bestätigen. Damit gehen Sie am Besten sofort zu einem Anwalt. Amtsvergehen sind nur sehr schwer nachweisbar, je mehr freundliche aber beharrliche Aktivitäten Sie zeigen, umso abgesicherter sind Ihre Ansprüche. Bestehen Sie auf ” schriftliches”, immer ein Anliegen entsprechend begründet schriftlich einreichen- lassen Sie das von Ihrem Ansprechpartner abzeichnen. Sollte das nicht funktionieren, fertigen Sie vorher eine Kopie, geben Sie das Schreiben im Jobcenter ab, und nicht vergessen, Sie brauchen einen Stempel! Datum und Unterschrift sind wichtig.
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