Härtefall im Sinne des Paragraphen 7 Absatz 5 SGBII
Die strikte Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II würde den derzeitigen Status der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zementieren, was offensichtlich den in § 1 Abs. 1 SGB II genannten Aufgaben und Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegensteht, hilfebedürftige Personen in die Lage zu setzen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 14.04.05 - L 8 AS 36/05 ER, SozSich 2005, 180; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.04.05 - L 2 B 7/05 AS ER - ASR 2005, 61).
Dieses Ziel würde konterkariert, wenn der Antragsteller gezwungen werden würde zur Erhaltung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II seine Ausbildung abzubrechen. Das kann ihm nicht zuletzt im Hinblick auf die Intension des Gesetzgebers “fördern und fordern” nicht zugemutet werden.
Bei dem Vorliegen eines Härtefalls ist die Hilfeleistung indiziert, d.h. sie kann nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 10.12.1991 - 9 UE 3241/88 = NVwZ-RR 1992, 636). Einer Verpflichtung der ARGE zur Leistungserbringung im Wege der einstweiligen Anordnung steht daher nicht entgegen, dass § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II eine Ermessensvorschrift ist.
Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs 5 S 2 SGB 2 liegt vor, wenn die Vorenthaltung der für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu einem Ergebnis führen würde, das den von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des SGB II verfolgten Zielen offensichtlich entgegensteht.- Die Aufnahme eines Aushilfsjobs ist in Anbetracht der Vollzeitbeschäftigung des Hilfebedürftigen nicht zumutbar, weil dies die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung (einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachbereitung) ernstlich in Frage stellen würde.- Der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung stellt sich bei einen jungen und ungelernten Antragsteller, der schon vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II ab 1. Januar 2005 auf die Bewilligung von Sozialhilfe zum Bestreiten seines Lebensunterhalts angewiesen war, als die einzig erkennbare Erfolg versprechende Maßnahme dar, ihn auf Dauer in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und ihn von dem Bezug von Arbeitslosengeld II unabhängig zu machen.
SG Berlin S 104 AS 72/06 ER vom 31.01.2006
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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