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Grundsicherung

Seit 1. Januar 2003 gibt es eine neue eigenständige Sozialleistung: Die Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf der Grundlage des so genannten Grundsicherungsgesetzes (GSiG). Die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes wurden zum 01.01.2005 in das neue Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) überführt.

Wichtig: Sie wird gezahlt durch die Sozialämter der Kreise und kreisfreien Städte oder durch überregionale Leistungsträger. Die Kreise können die Aufgaben auch auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen.

Was bezweckt die Grundsicherung?

Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller dauerhafter Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Durch diese beitragsunabhängige Leistung soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen der Kinder oder Eltern nicht grundsätzlich zurückgegriffen. Das erleichtert den Zugang zu dieser Leistung.

Wann beginnt die Grundsicherungsleistung?

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Wichtig: Stellen Sie den Antrag sofort, wenn Ihre Einkünfte zum Bestreiten Ihres Lebensunterhalts nicht ausreichen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für zwölf Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen; erhöhte Leistungen werden frühestens vom ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen (zum Beispiel eine Mieterhöhung) sofort mitzuteilen

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag kann bei den Kreisen oder kreisfreien Städten beziehungsweise dem überörtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch die Träger der Deutschen Rentenversicherung nehmen Anträge entgegen.

Wer kann Leistungen erhalten?

Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

sind zum Bezug von Grundsicherungsleistungen berechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungs-Rente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen an dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen vorliegen, prüft in diesen Fällen der zuständige Rentenversicherungsträger im Auftrage der zuständigen Kreis-/Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung?

Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben

In welcher Höhe besteht Anspruch auf Leistungen?

Die Höhe der Grundsicherungsleistungen umfasst

Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind Ihre Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind Ihre eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.

Werden eigenes Einkommen oder Vermögen angerechnet?

Grundsicherungsleistungen erhalten nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können

Welche Leistungen gehören zum Einkommen und welche nicht?

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

Zum Einkommen gehören nicht:

  • Erwerbseinkommen
  • Renten, Pensionen
  • Wohngeld, Ehegattenunterhalt
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
  • Tatsächliche Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern. auch wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht
  • Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG),
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und sonstige Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
  • Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
  • Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht

Welche Leistungen gehören zum Vermögen und welche nicht?

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

Zum Vermögen gehören nicht:

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen unter anderem
  • Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Kleinere Geldbeträge in Bargeld oder sonstige Geldwerte bei

  • Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.600 Euro und bei
  • nicht getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern oder eheähnlichen Partnerschaften bis zu einem Betrag von 3.214 Euro.
  • Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 256 Euro

Eine “besondere Notlage” der berechtigten Person beziehungsweise Personen kann berücksichtigt werden.

Welche Leistungen können abgezogen werden?

Abgezogen werden können:

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
  • beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten

In welcher Höhe besteht Anspruch auf Leistungen?

Die Höhe der Grundsicherungsleistungen umfasst

Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind Ihre Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind Ihre eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.

Regelsätze, nach Bundesländern

Die maßgeblichen Regelsätze der Sozialhilfe sind nach Bundesländern unterschiedlich festgesetzt. Ab 1. Januar 2005 gelten folgende Beträge:Im Bundesland Bayern werden die Mindestbeträge von der obersten Landsbehörde festgesetzt. Zum Teil gibt es höhere örtliche Regelsätze. Die Höhe der Regelsätze bestimmen die örtlichen Sozialhilfeträger.

Tabelle der Regelsätze

Bundesland

Euro im Monat für den

  Haushaltsvorstand Alleinstehender (Eckregelsatz) Haushaltsangehörige(80 Prozent des Eckregelsatzes)
Baden-Württemberg 345,00 276,00
Bayern 341,00 273,00
Berlin 345,00 276,00
Brandenburg 331,00 265,00
Bremen 345,00 276,00
Hamburg 345,00 276,00
Hessen 345,00 276,00
Mecklenburg-Vorpommern 331,00 265,00
Niedersachsen 345,00 276,00
Nordrhein-Westfalen 345,00 276,00
Rheinland-Pfalz 345,00 276,00
Saarland 345,00 276,00
Sachsen 331,00 265,00
Sachsen-Anhalt 331,00 265,00
Schleswig-Holstein 345,00 276,00
Thüringen 331,00 265,00

Beispiele zur Berechnung im Jahr 2005

Ein Alleinstehender mit einer Miete von 250 Euro, Heizkosten von 50 Euro und einer Rente von 220,26 Euro (Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung 20,26 Euro) hätte danach einen Grundsicherungsbedarf in Höhe von: (Beispiel für die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein)

Beispiel 1

Bedarf

Regelsatz Haushaltsvorstand 345,00 EUR
Miete 250,00 EUR
Heizkosten 50,00 EUR
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag entfällt
Mehrbedarf von 20% wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis entfällt
Grundsicherungsleistung vor Einkommensberücksichtigung 645,00 EUR
abzüglich Renteneinkommen nach Abzug des eigenen Beitragsanteils 200,00 EUR
ergibt einen Grundsicherungsanspruch 445,00 EUR

Für nicht getrennt lebende Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft (beide sind über 65 Jahre alt) mit einer Miete von 300 Euro, Heizkosten von 66 Euro, Renten von 660,79 Euro und 330,40 Euro (Eigenanteil für Kranken- und Pflegeversicherung 60,79 Euro und 30,40 Euro) besteht ein Grundsicherungsbedarf in Höhe von: (Beispiel für die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein)Beispiel 2

Bedarf für:

1. Person als Haushaltsvorstand 2. Person als Haushaltsangehöriger Regelsatz Haushaltsvorstandbeziehungsweise Haushaltsangehörigen 345,00 EUR 276,00 EUR
Unterkunftskosten (für jeden anteilig) 150,00 EUR 150,00 EUR
Heizkosten (für jeden anteilig) 33,00 EUR 33,00 EUR
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag entfällt entfällt
Mehrbedarf von 20 Prozent wegen Merkmal G entfällt entfällt
Bedarfs-Summe 528,00 EUR 459,00 EUR
abzüglich Renteneinkommen nach Abzug des eigenen Beitragsanteils 600,00 EUR 300,00 EUR
ergibt einen Überschuss von 72,00 EUR  
ergibt einen ungedeckten Bedarf von   164,40 EUR
abzüglich des Überschusses beim Partner   76,60 EUR
ergibt einen Grundsicherungsanspruch von 0,00 EUR 87,00 EUR

Wenn das Einkommen nicht ausreicht, aber einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, wird dieses auf den Bedarf auf Grundsicherungsleistungen so lange angerechnet, bis es verbraucht ist. Nach dem Verbrauch des Vermögens kann allerdings erneut ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt werden.

Startseite - Veroeffentlicht von: Sozialticker   am: Mittwoch, 20. Dezember 2006 - Haftungsausschluss Druckversion:   Druckversion anzeigen

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