Grundsicherung
Seit 1. Januar 2003 gibt es eine neue eigenständige Sozialleistung: Die Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf der Grundlage des so genannten Grundsicherungsgesetzes (GSiG). Die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes wurden zum 01.01.2005 in das neue Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) überführt.
Wichtig: Sie wird gezahlt durch die Sozialämter der Kreise und kreisfreien Städte oder durch überregionale Leistungsträger. Die Kreise können die Aufgaben auch auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen.
Was bezweckt die Grundsicherung?
Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller dauerhafter Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Durch diese beitragsunabhängige Leistung soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen der Kinder oder Eltern nicht grundsätzlich zurückgegriffen. Das erleichtert den Zugang zu dieser Leistung.
Wann beginnt die Grundsicherungsleistung?
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Wichtig: Stellen Sie den Antrag sofort, wenn Ihre Einkünfte zum Bestreiten Ihres Lebensunterhalts nicht ausreichen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für zwölf Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen; erhöhte Leistungen werden frühestens vom ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen (zum Beispiel eine Mieterhöhung) sofort mitzuteilen
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag kann bei den Kreisen oder kreisfreien Städten beziehungsweise dem überörtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch die Träger der Deutschen Rentenversicherung nehmen Anträge entgegen.
Wer kann Leistungen erhalten?
Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründe dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
sind zum Bezug von Grundsicherungsleistungen berechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungs-Rente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen an dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen vorliegen, prüft in diesen Fällen der zuständige Rentenversicherungsträger im Auftrage der zuständigen Kreis-/Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung?
Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben
- Personen, wenn das Einkommen der Eltern (gemeinsam) oder Kinder (jeweils pro Kind) jährlich einen Betrag von 100.000 Euro übersteigt,
- Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
In welcher Höhe besteht Anspruch auf Leistungen?
Die Höhe der Grundsicherungsleistungen umfasst
- den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem SGB XII, in dem der bisherige Zuschlag von 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen enthalten ist,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig) und,
- die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden.
- Mehrbedarfe sind für folgende Personenkreise vorgesehen, wobei auch mehrfache Mehrbedarfsregelungen zuerkannt werden können; die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf jedoch die Regelsatzhöhe nicht übersteigen:
- Gehbehinderten Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen ¿G¿ besitzen, erhalten einen Zuschlag von 17 % ihres Regelsatzes. Soweit im Einzelfall ein höherer Bedarf besteht, wird dieser auch als Grundsicherungsleistung erbracht.
- Werdende Mütter erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Zuschlag von 17 % ihres Regelsatzes. Soweit im Einzelfall ein höherer Bedarf besteht, wird dieser auch als Grundsicherungsleistung erbracht.
- Alleinerziehende Personen mit einem oder mehr Kindern wird ein Mehrbedarf anerkannt in Höhe von
- 36 v. H. ihres Regelsatzes für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
- 12 v. H. ihres Regelsatzes für jedes Kind, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht vorliegen, insgesamt jedoch höchstens 60 v. H. des Eckregelsatzes.
- Soweit im Einzelfall ein höherer Bedarf besteht, wird dieser auch als Grundsicherungsleistung erbracht.
- Dauerhaft erwerbsgeminderte Personen erhalten für eine Eingliederungshilfe einen Mehrbedarf von 35 v. H., soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
- Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen erhalten bei erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung einen Zuschlag in angemessener Höhe.
- Leistungen für eine Erstausstattung (zum Beispiel für eine Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten oder für Bekleidung einschl. Schwangerschaft und Geburt) werden gesondert erbracht.
- Hilfen in Sonderfällen, wie zum Beispiel die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage können im Rahmen der Grundsicherung als Beihilfe erbracht werden.
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind Ihre Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind Ihre eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.
Werden eigenes Einkommen oder Vermögen angerechnet?
Grundsicherungsleistungen erhalten nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können
- aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.
Welche Leistungen gehören zum Einkommen und welche nicht?
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Zum Einkommen gehören zum Beispiel: |
Zum Einkommen gehören nicht: |
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Welche Leistungen gehören zum Vermögen und welche nicht?
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Zum Vermögen gehören zum Beispiel: |
Zum Vermögen gehören nicht: |
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Kleinere Geldbeträge in Bargeld oder sonstige Geldwerte bei
Eine “besondere Notlage” der berechtigten Person beziehungsweise Personen kann berücksichtigt werden. |
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Welche Leistungen können abgezogen werden?
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Abgezogen werden können: |
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In welcher Höhe besteht Anspruch auf Leistungen?
Die Höhe der Grundsicherungsleistungen umfasst
- den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem SGB XII, in dem der bisherige Zuschlag von 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen enthalten ist,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig) und,
- die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden.
- Mehrbedarfe sind für folgende Personenkreise vorgesehen, wobei auch mehrfache Mehrbedarfsregelungen zuerkannt werden können; die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf jedoch die Regelsatzhöhe nicht übersteigen:
- Gehbehinderten Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen ¿G¿ besitzen, erhalten einen Zuschlag von 17 % ihres Regelsatzes. Soweit im Einzelfall ein höherer Bedarf besteht, wird dieser auch als Grundsicherungsleistung erbracht.
- Werdende Mütter erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Zuschlag von 17 % ihres Regelsatzes. Soweit im Einzelfall ein höherer Bedarf besteht, wird dieser auch als Grundsicherungsleistung erbracht.
- Alleinerziehende Personen mit einem oder mehr Kindern wird ein Mehrbedarf anerkannt in Höhe von
- 36 v. H. ihres Regelsatzes für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
- 12 v. H. ihres Regelsatzes für jedes Kind, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht vorliegen, insgesamt jedoch höchstens 60 v. H. des Eckregelsatzes.
- Soweit im Einzelfall ein höherer Bedarf besteht, wird dieser auch als Grundsicherungsleistung erbracht.
- Dauerhaft erwerbsgeminderte Personen erhalten für eine Eingliederungshilfe einen Mehrbedarf von 35 v. H., soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
- Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen erhalten bei erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung einen Zuschlag in angemessener Höhe.
- Leistungen für eine Erstausstattung (zum Beispiel für eine Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten oder für Bekleidung einschl. Schwangerschaft und Geburt) werden gesondert erbracht.
- Hilfen in Sonderfällen, wie zum Beispiel die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage können im Rahmen der Grundsicherung als Beihilfe erbracht werden.
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind Ihre Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind Ihre eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.
Regelsätze, nach Bundesländern
Die maßgeblichen Regelsätze der Sozialhilfe sind nach Bundesländern unterschiedlich festgesetzt. Ab 1. Januar 2005 gelten folgende Beträge:Im Bundesland Bayern werden die Mindestbeträge von der obersten Landsbehörde festgesetzt. Zum Teil gibt es höhere örtliche Regelsätze. Die Höhe der Regelsätze bestimmen die örtlichen Sozialhilfeträger.
Tabelle der Regelsätze
|
Bundesland |
Euro im Monat für den |
Haushaltsvorstand Alleinstehender (Eckregelsatz) | Haushaltsangehörige(80 Prozent des Eckregelsatzes) |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 345,00 | 276,00 |
| Bayern | 341,00 | 273,00 |
| Berlin | 345,00 | 276,00 |
| Brandenburg | 331,00 | 265,00 |
| Bremen | 345,00 | 276,00 |
| Hamburg | 345,00 | 276,00 |
| Hessen | 345,00 | 276,00 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 331,00 | 265,00 |
| Niedersachsen | 345,00 | 276,00 |
| Nordrhein-Westfalen | 345,00 | 276,00 |
| Rheinland-Pfalz | 345,00 | 276,00 |
| Saarland | 345,00 | 276,00 |
| Sachsen | 331,00 | 265,00 |
| Sachsen-Anhalt | 331,00 | 265,00 |
| Schleswig-Holstein | 345,00 | 276,00 |
| Thüringen | 331,00 | 265,00 |
Beispiele zur Berechnung im Jahr 2005
Ein Alleinstehender mit einer Miete von 250 Euro, Heizkosten von 50 Euro und einer Rente von 220,26 Euro (Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung 20,26 Euro) hätte danach einen Grundsicherungsbedarf in Höhe von: (Beispiel für die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein)
Beispiel 1
|
Bedarf |
Regelsatz Haushaltsvorstand | 345,00 EUR |
|---|---|
| Miete | 250,00 EUR |
| Heizkosten | 50,00 EUR |
| Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag | entfällt |
| Mehrbedarf von 20% wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis | entfällt |
| Grundsicherungsleistung vor Einkommensberücksichtigung | 645,00 EUR |
| abzüglich Renteneinkommen nach Abzug des eigenen Beitragsanteils | 200,00 EUR |
| ergibt einen Grundsicherungsanspruch | 445,00 EUR |
Für nicht getrennt lebende Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft (beide sind über 65 Jahre alt) mit einer Miete von 300 Euro, Heizkosten von 66 Euro, Renten von 660,79 Euro und 330,40 Euro (Eigenanteil für Kranken- und Pflegeversicherung 60,79 Euro und 30,40 Euro) besteht ein Grundsicherungsbedarf in Höhe von: (Beispiel für die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein)Beispiel 2
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Bedarf für: |
1. Person als Haushaltsvorstand | 2. Person als Haushaltsangehöriger | Regelsatz Haushaltsvorstandbeziehungsweise Haushaltsangehörigen | 345,00 EUR | 276,00 EUR |
|---|---|---|
| Unterkunftskosten (für jeden anteilig) | 150,00 EUR | 150,00 EUR |
| Heizkosten (für jeden anteilig) | 33,00 EUR | 33,00 EUR |
| Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag | entfällt | entfällt |
| Mehrbedarf von 20 Prozent wegen Merkmal G | entfällt | entfällt |
| Bedarfs-Summe | 528,00 EUR | 459,00 EUR |
| abzüglich Renteneinkommen nach Abzug des eigenen Beitragsanteils | 600,00 EUR | 300,00 EUR |
| ergibt einen Überschuss von | 72,00 EUR | |
| ergibt einen ungedeckten Bedarf von | 164,40 EUR | |
| abzüglich des Überschusses beim Partner | 76,60 EUR | |
| ergibt einen Grundsicherungsanspruch von | 0,00 EUR | 87,00 EUR |
Wenn das Einkommen nicht ausreicht, aber einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, wird dieses auf den Bedarf auf Grundsicherungsleistungen so lange angerechnet, bis es verbraucht ist. Nach dem Verbrauch des Vermögens kann allerdings erneut ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt werden.
| Startseite - Veroeffentlicht von: Sozialticker am: Mittwoch, 20. Dezember 2006 - Haftungsausschluss | Druckversion:
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