Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II / Sozialhilfe
Landessozialgericht Baden-Württemberg - 7 SO 2073/06 - Urteil vom 23.11.2006, zur Weiterleitung von Kindergeld.
Aus den gesetzlichen Vorschriften folgt nicht notwendig, dass das für volljährige Kinder gezahlte Kindergeld immer dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen ist, unabhängig davon, ob dieses an das Kind weitergeleitet wird oder nicht. Eine solche Einkommenszurechnung mag geboten sein, wenn volljährige Kinder weiterhin in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben. Denn in diesem Falle wird der Bedarf des volljährigen - und bedürftigen - Kindes in den der Bedarfsgemeinschaft eingerechnet, weshalb mit der Einkommensanrechnung eine Erhöhung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft korrespondiert. Anders gestaltet sich die Situation jedoch bei volljährigen Kindern, die - wie hier - nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem kindergeldberechtigten Elternteil leben, aber auf die Weiterleitung des Kindergeldes zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind. Das Argument, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII habe eine Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes allein bei Minderjährigen angeordnet greift insoweit zu kurz. Richtig daran ist, dass es Ziel dieser Regelung war, “die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen”. Umgekehrt kann es aber nicht Ziel dieser Regelung gewesen sein, die Sozialhilfebedürftigkeit der Eltern volljähriger Kinder unabhängig davon zu begründen oder zu erhöhen, ob sie das Kindergeld an ihre Kinder weiterleiten.
Weitere Entscheidungen:
- Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 AS 4787/06 ER-B - Beschluss vom 09.11.2006, zur angemessenheit von Wohnkosten.
- Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 4415/05 - Urteil vom 23.11.2006, zu Auszugs- und Renovierungskosten.
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 1 AS 6/06 - Urteil vom 02.11.2006, zur Kindergeldzurechnung .
- Hessisches Landessozialgericht - L 9 SO 62/06 ER - Beschluss vom 14.11.2006, zum ernährungsbedingtem Mehrbedarf für Diabetes .
- Sozialgericht Freiburg - S 9 As 1557 /06 - Urteil vom 24.10.2006, zur Regelsatzkürzung bei stationärem Aufenthalt.
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 AS 4787/06 ER-B - Beschluss vom 09.11.2006, zur angemessenheit von Wohnkosten.
Erscheinen Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 4415/05 - Urteil vom 23.11.2006, zu Auszugs- und Renovierungskosten.
Zu den Unterkunftskosten gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen, z. B. in eine kostenangemessene Unterkunft.
Kosten für Schönheitsreparaturen sind nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 1 AS 6/06 - Urteil vom 02.11.2006, zur Kindergeldzurechnung .
Bereits unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes war in der Rechtsprechung anerkannt, dass Kindergeld bei demjenigen als Einkommen zu berücksichtigen ist, an den es ausgezahlt wird. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt, das Kindergeld stehe nach § 62 EStG nicht dem Kind für sich selbst zu, sondern einem mit ihm nicht identischen Anspruchsberechtigten. Dementsprechend sei es auch bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen. Wenn die Eltern wollten, dass nicht sie, sondern ihr Kind das Kindergeld erhalte, könnten sie nach § 74 EStG bzw. nach § 48 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eine Auszahlung direkt an das Kind veranlassen. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung des BVerwG keine hiervon abweichende ausdrückliche Regelung geschaffen. Lediglich für den hier nicht einschlägigen Fall des minderjährigen Kindes enthält § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Sonderregelung. Dies spricht dafür, das für ein erwachsenes Kind gezahlte Kindergeld dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen ist.
Hessisches Landessozialgericht - L 9 SO 62/06 ER - Beschluss vom 14.11.2006, zum ernährungsbedingtem Mehrbedarf für Diabetes .
Zur Feststellung eines Mehrbedarfs ist auf fachwissenschaftliche Publikationen zurückzugreifen. Insbesondere die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe stellen hierfür sachkundige Feststellungen zur Verfügung, da sie auf medizinische und ernährungswissenschaftliche Kenntnisse gestützt und demnach als vorweggenommene Sachverständigengutachten zu werten sind. Hiernach ist bei Diabetes mellitus Typ 2.b ein Mehrbedarf nicht erforderlich. Vielmehr erfordert das mit der Erkrankung einhergehende Übergewicht eine Reduktionskost, die keine gegenüber sonstigen Leistungsempfängern erhöhten Kostenaufwand für die Ernährung erfordert.
Sozialgericht Freiburg - S 9 As 1557 /06 - Urteil vom 24.10.2006, zur Regelsatzkürzung bei stationärem Aufenthalt.
Eine Kürzung der Regelleistung für die Zeit stationärer Aufenthalte ist rechtlich nicht zulässig. Insbesondere fehlt es sowohl für eine Absenkung wegen teilweiser anderweitiger Bedarfsdeckung als auch für eine Berücksichtigung der dortigen Verpflegung als Einkommen an einer rechtlichen Grundlage.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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