Grundsicherung bei Erwerbsminderung und Kindergeld
Seit dem 1. Januar 2005 sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständig. Das Bundessozialgericht wird am 8. Februar 2007 erstmals über Revisionen auf diesem Rechtsgebiet entscheiden.Am 1. Januar 2003 trat das Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in Kraft, das sich gegenüber dem damaligen Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ua dadurch unterscheidet, dass Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Eltern unberücksichtigt blieben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 € nicht erreicht. Zum 1. Januar 2005 wurden die Regelungen des GSiG im Wesentlichen in das 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ‑ Sozialhilfe ‑ übernommen.
Der 9b. Senat des Bundessozialgerichts wird am 8. Februar 2007, Saal 150, zunächst ab 12.00 Uhr in dem Verfahren B 9b SO 6/06 R betreffend die Leistungen nach dem GSiG und anschließend ab 12.30 Uhr in dem Verfahren B 9b SO 5/06 R betreffend die Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII verhandeln. Er wird insbesondere darüber zu entscheiden haben, ob er den Grundsätzen folgt, die das Bundesverwaltungsgericht zur Frage einer Anrechnung des Kindergeldes bei Grundsicherungsleistungen entwickelt hat (vgl. BVerwG NJW 2005, 2873; NJW 2004, 2541, mwN).
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