Grundsätzlich keine Übernahme der Garagenmiete für Hartz IV Empfänger
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Bayern, Urteil vom 13.09.2007 - L 11 AS 150/07 - , sind die Kosten für die Anmietung einer Garage im Leistungsrecht des SGB II nicht zu übernehmen , denn sie stellen keine zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II dar , weil die Garage vom Hilfebedürftigen gesondert angemietet wurde .
Hilfebedürftigen in der Grundsicherung nach dem SGB II haben nur einen Anspruch auf einen bescheidenen Zuschnitt ihrer Wohnung . Hierzu gehört eine Garage nicht, es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender Abtrennbarkeit der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R ) .
Die Berufung beim Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen ( B 14 AS 160/07 B ) .
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
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