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Freitag, der 21. November 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Grundsätzlich keine Übernahme der Garagenmiete für Hartz IV Empfänger

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Bayern, Urteil vom 13.09.2007 - L 11 AS 150/07 - , sind die Kosten für die Anmietung einer Garage im Leistungsrecht des SGB II nicht zu übernehmen , denn sie stellen keine zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II dar , weil die Garage vom Hilfebedürftigen gesondert angemietet wurde .

Hilfebedürftigen in der Grundsicherung nach dem SGB II haben nur einen Anspruch auf einen bescheidenen Zuschnitt ihrer Wohnung . Hierzu gehört eine Garage nicht, es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender Abtrennbarkeit der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R ) .

Die Berufung beim Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen ( B 14 AS 160/07 B ) .

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 29. März 2008 um 9:49 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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