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Gesprächstherapeut darf nicht mit Krankenkasse abrechnen

Recht © M. Kinder für Sozialticker e.V.Mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2008 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die Berufung eines approbierten Gesprächstherapeuten zurückgewiesen, ihn in das von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg geführte Arztregister einzutragen und als Vertragspsychotherapeut zuzulassen.

Aktenzeichen: L 5 KA 2851/06

Damit sind Abrechnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung für Gesprächstherapeuten weiterhin nicht möglich.

Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Gesprächstherapie kein durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für die Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkanntes Behandlungsverfahren darstellt. Ein Systemversagen oder einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Klägers hat der Senat ebenfalls abgelehnt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision gegen die Entscheidung zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 6. November 2008 um 5:30 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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