Gesprächstherapeut darf nicht mit Krankenkasse abrechnen
Mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2008 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die Berufung eines approbierten Gesprächstherapeuten zurückgewiesen, ihn in das von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg geführte Arztregister einzutragen und als Vertragspsychotherapeut zuzulassen.
Aktenzeichen: L 5 KA 2851/06
Damit sind Abrechnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung für Gesprächstherapeuten weiterhin nicht möglich.
Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Gesprächstherapie kein durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für die Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkanntes Behandlungsverfahren darstellt. Ein Systemversagen oder einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Klägers hat der Senat ebenfalls abgelehnt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision gegen die Entscheidung zugelassen.
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 6. November 2008 um 5:30 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Bookmark Buttons:
Kommentar oder Frage? Hier veroeffentlichen!Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Hartz IV- Krankenversicherung
- Abmagerungsmittel sind nicht von der Krankenkasse zu zahlen
- Neue Beschwerde beim EU-Menschenrechtskommissar gegen Deutschland
- Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung von Viagra auf Kassenrezept
- Keine Vergütungspflicht der Krankenkasse bei Erschleichen einer Krankenhausbehandlung
- Keine dauerhafte freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse, weil Alg-II zu Unrecht bezogen wurde
- Krankengeld darf nicht nach bloßer Aktenlage verweigert werden






