Das Sozialtickerportal
Home | Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklaerung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Donnerstag, der 08. Januar 2009 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft

Neues aus dem Bereich RechtTeilnehmer an einer von der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) organisierten Jugendfreizeit sind einem Urteil des Sozialgerichts Speyer zufolge gesetzlich unfallversichert (Urteil vom 11. Oktober 2007, Az. S 8 U 51/07).

Der damals 11-jährige Kläger nahm im Juni 2006 an einem Zeltlager der DLRG seiner Heimatgemeinde teil, deren Mitglied er ist. Dabei traf ihn eine Mineralwasserflasche, die ihm zugeworfen wurde und die er nicht auffangen konnte, ins Gesicht und verletzte ihn an Lippe und Gebiss. Seinen Antrag auf Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall lehnte die Beklagte ab. Sie begründete dies damit, dass zwar Tätigkeiten zur Pflege des Gemeinschaftslebens grundsätzlich als Teil der Ausbildung in einer Hilfeleistungsorganisation anzusehen seien. Das Bestehen eines Versicherungsschutzes setze aber zusätzlich voraus, dass die Teilnahme an jugendpflegerischen Tätigkeiten neben reinen und damit versicherten Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen erfolge. Da im Bereich der DLRG Kinder frühestens ab Vollendung des zwölften Lebensjahres an einer Rettungsschwimmerausbildung teilnehmen dürften, bestehe für den Kläger wegen seines Alters kein Versicherungsschutz.

Dieser Argumentation folgten die Speyerer Richter nicht. Ausgehend davon, dass auch gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen wie ein Jugendzeltlager dem versicherten Bereich der Zivil- und Katastrophenschutzorganisation zuzurechnen sind, hält die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn das Zeltlager, an dem der Kläger teilnahm, diente der Nachwuchsförderung der DLRG und sollte Kinder und Jugendliche an den Verein binden, und zwar unabhängig davon, ob die Teilnehmer bereits zur Ablegung der Rettungsschwimmerprüfung berechtigt waren oder nicht. Das Zeltlager stand damit erkennbar in keinem Bezug zur Rettungsschwimmerausbildung, so dass auch die Frage des Versicherungsschutzes unabhängig von der Berechtigung zur Ablegung der Rettungsschwimmerprüfung zu beantworten ist.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Speyer

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 7. Februar 2008 um 8:01 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Verbraucherinformationen
Immobilien suchen und anbieten bei ImmobilienScout24   


Bookmark Buttons:
Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Webnews Bookmark bei: Icio Bookmark bei: Favoriten Bookmark bei: Bookmarks.cc Bookmark bei: Bookmarks.at Bookmark bei: Newsider Bookmark bei: Yigg Bookmark bei: Digg Bookmark bei: Del.icio.us Bookmark bei: Furl Bookmark bei: Google Bookmark bei: Blogmarks Bookmark bei: Technorati Bookmark bei: Netvouz Information

Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:


Weitere aktuelle Meldungen:


Anzeige
 
Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid