Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf - Lorenzos Öl - L 4 KR 39/06
“Lorenzo’s Öl” ist eine Spezialölmischung zum Einnehmen und bei einer seltenen unheilbaren Fettstoffwechselkrankheit die einzige Möglichkeit, das Auftreten schwerer Nervenschädigungen zu verzögern oder aufzuhalten. Die Kosten für eine Versorgung mit “Lorenzo’s Öl” betragen monatlich deutlich unter 1000 Euro. Die Krankenkasse des Klägers hatte eine Versorgung mit “Lorenzo’s Öl” trotz ärztlicher Verordnung abgelehnt, weil es sich um ein diätisches Lebensmittel handele, für das die Krankenkasse nicht zuständig sei. Die Klage beim Sozialgericht blieb ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat „Lorenzo´s Öl“ als Fertigarzneimittel eingestuft. Unerheblich für eine ärztliche Verordnung sei, dass hierfür keine arzneimittelrechtliche Zulassung vorliege.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könnten für gesetzlich Krankenversicherte ausnahmsweise bei einer lebensbedrohlichen und regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung auch nicht zugelassene Arzneimittel verordnet werden. Zwar liege hier keine unmittelbar lebensbedrohliche Krankheit vor, aber es sei von einer kontinuierlichen Verschlechterung über Jahrzehnte auszugehen. Da eine andere medizinische Behandlung ausscheide und „Lorenzo’s Öl“ langjährig erprobt sei, bestehe nach Auffassung des Gerichts eine notstandsähnliche Lage. Die Verordnung von „Lorenzo’s Öl“ entspreche auch den Grundsätzen der Qualität und der Wirtschaftlichkeit.
Daher müsse die Krankenkasse des Klägers die Behandlungskosten übernehmen.
Quelle: Pressemeldung Landessozialgericht, L 4 KR 39/06, Revision ist anhängig beim Bundessozialgericht
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