Geschütztes Wohneigentum
SG Aachen S 9 AS 89/06 vom 14.09.2006 SG Aachen S 9 AS 89/06
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 42/06
Hier sind die von der Beklagten offenbar auf der Grundlage der Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II angewandten und für den ländlichen Bereich grundsätzlich auch verbreitet akzeptierten Grenzwerte von 130/800 m² (vgl. SG Aachen, Urteil v. 27.1.2006, S 8 AS 61/05; SG Aachen, Urteil v. 4.7.2006, S 11 AS 100/05; Eicher/Spellbrink/Mecke, SGB II; Rdnr. 71 zu § 12) überschritten. Die Beklagte versteht diese Grenzwerte absolut und sieht deshalb das Hausgrundstück der Klägerin als nicht mehr angemessen groß an.
Tatsächlich dürfte es sich aber weniger um Grenz-, als um Richtwerte handeln, wie sich zum einen daraus er-gibt, dass sich im Gesetz gerade kein absoluter Grenzwert findet, sondern nur der unbe-stimmte Rechtsbegriff “angemessene Größe” verwendet wird. Zum anderen folgt dies auch aus den von der Beklagten herangezogenen Durchführungshinweisen (RdNr. 12.26) selbst, denn diese sehen unterhalb der genannten Größen lediglich eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit als entbehrlich an, bei einer Überschreitung der Werte hat demnach eine Einzelfallprüfung stattzufinden, an der es hier fehlt, da ausschließlich mit Grenzwer-ten argumentiert wird. Die Prüfung ergibt, dass eine weitergehende Verwertung des Hausgrundstücks, als sie durch Untervermietung bereits erfolgt, nicht verlangt werden kann.
Es gibt auch keinen Grund, insoweit Grundstücke anders zu behandeln, als die ebenfalls nicht als Vermögen zu berücksichtigenden angemessenen PKW (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II), die - obwohl sie ganz sicher nicht teilbar sind - im Rahmen der Vermögensprüfung in der Verwaltungspraxis offenbar nur mit dem den angemessenen Wert übersteigenden Teil berücksichtigt werden (vgl. den Sachverhalt bei SG Aachen, S 9 AS 31/05, Urteil v. 27.10.2005).
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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