Das Sozialtickerportal
Home | Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Freitag, der 03. September 2010 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Geschiedene Ehefrau kann Unterhaltsanspruch verlieren, wenn…

Recht © M. Kinder für Sozialticker e.V.Eine geschiedene Ehefrau kann ihren Unterhaltsanspruch verlieren, wenn der geschiedene Ehemann gegenüber einem Kind und dessen Mutter, die wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig ist, unterhaltspflichtig wird

Dies hat der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 entschieden und dem Vater für seine beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt (Aktenzeichen: 10 WF 322/08).

Der Antragsteller, ein Beamter aus Hannover, hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 320 € verpflichtet. Beide waren über 12 Jahre in kinderloser Ehe verheiratet. Die Ehefrau war zu Beginn der Ehe zunächst berufstätig gewesen, jedoch später erwerbsunfähig geworden. Sie bezieht ein eigenes Renteneinkommen von rund 980 €.

Nach der Scheidung wurde ein Sohn des Antragstellers aus einer neuen Beziehung geboren. Mit der Begründung, er sei seinem Sohn und dessen Mutter, die nicht erwerbstätig ist, unterhaltspflichtig, möchte der Antragsteller erreichen, dass er seiner geschiedenen Ehefrau keinen Unterhalt mehr schuldet.

Das Amtsgericht Hannover hatte dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt, weil es meinte, die mit ihm nicht verheiratete Mutter seines Sohnes und die geschiedene Ehefrau seien unterhaltsrechtlich gleichrangig und der Antragsteller schulde der geschiedenen Ehefrau deshalb Unterhalt in unveränderter Höhe.

Der Familiensenat des OLG hat dem gegenüber in seinem Beschluss festgestellt, dass die beabsichtigte Klage auf Abänderung des Unterhalts hinreichende Erfolgsaussicht hat. Vom Einkommen des Antragstellers ist zunächst der Unterhalt für das Kind abzuziehen, das beiden Frauen nach neuem Unterhaltsrecht im Range vorgeht. Der Senat hat Zweifel geäußert, ob die beiden Frauen unterhaltsrechtlich gleichrangig sind. Im zweiten Rang stehen neben Elternteilen, die ein Kind betreuen, nur Ehegatten, die lange Zeit verheiratet waren. Als “lang” wurde eine Ehe bisher von der Rechtsprechung erst ab etwa 15 Jahren angesehen. Nach neuem Recht kommt noch hinzu, dass der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten haben muss. Die Krankheit der Ehefrau ist hier zwar während der Ehe aufgetreten, aber nicht durch die Ehe ausgelöst worden.

Unabhängig von der Rangfrage steht der geschiedenen Ehefrau jedoch voraussichtlich auch deshalb kein Unterhalt mehr zu, weil ihr Unterhaltsbedarf jetzt durch ihr eigenes Renteneinkommen gedeckt ist. Dadurch, dass der Antragsteller weiteren Personen unterhaltspflichtig geworden ist, verringert sich nicht nur sein eigenes Einkommen, sondern auch der Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau. Dieser dürfte mit 1/3 aller nach Abzug des Kindesunterhalts noch verfügbaren Mittel anzusetzen sein. Da die Rente der geschiedenen Ehefrau etwa 1/3 des Gesamteinkommens aller Erwachsenen ausmacht, dürfte ihr kein Unterhalt mehr zustehen.

Quelle: Presse Oberlandesgericht Celle

Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock   am: 1. November 2008 um 10:19 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Verbraucherinformationen

www.plus.de




  Kommentar oder Frage? Hier veröffentlichen!


Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:


Weitere aktuelle Meldungen:


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen öffentlichen Kommentar oder eine öffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, füllen Sie nachfolgendes Formular aus. Bitte achten Sie auf die Netikette, bevor Sie Ihren Kommentar einsenden. Der Webseitenbetreiber behält sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gründen zu löschen oder zu editieren.
Alle Einsendungen werden vor der Veröffentlichung moderiert.





Verbraucherinformationen
ImmobilienScout24 - Immobilie suchen, Wohnung, Haus, Grundstueck zur Miete, zum Kauf
 
Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid

Powered by wordpress | wp-theme:mw | © sozialticker e.V.