Geschenk - Gutscheine verfallen nicht nach einem Jahr
Dass Geschenk-Gutscheine vom Händler schon nach einem Jahr verfallen, darf nicht sein.
Nach einem diesbezüglichen Urteil des Landgerichts München I, darf vom Internetversandhändler “XXX” eine entsprechende Klausel in dessen Geschäftsbedingungen nicht mehr angewendet werden.
Einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wurde von der 12. Zivilkammer mit dieser Entscheidung stattgegeben.
Das Aktenzeichen lautet Az.: 12 O 22084/06
Nach Angaben des Gerichts werden von dem Internethändler auch Geschenk-Gutscheine zum Warenbezug vertrieben. Das Unternehmen offeriert in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
- generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum sind jegliche Geschenk-Gutscheine gültig
- ab dem Verfallsdatum können noch vorhandene Restguthaben nicht mehr verwendet werden
Die Richter betonten, dass der Anspruch aus dem Gutschein nach den gesetzlichen Bestimmungen aber erst nach drei Jahren verjährt. Deshalb wurde die abweichende Klausel von den Richtern für unangemessen befunden und gleichzeitig als nicht zulässig festgeschrieben. Zuvor hatte “XXX” argumentiert, dass doch ein erheblicher Verwaltungsaufwand durch das lange Verwalten der Gutscheinkonten sowie der notwendigen Bilanzierung der Gutscheine beim Unternehmen entsteht. Durch die zeitliche Begrenzung von 1 Jahr wollte man diesen Verwaltungsaufwand einschränken.
Das Gericht allerdings konnte diesen angeblich erheblichen Aufwand nicht sehen. Zudem erfolgt die Einlösung der Gutscheine ohnehin zu einem Großteil innerhalb der ersten Monate. Auch aus diesem Aspekt ist ein unzumutbarer Aufwand beim Versandhändler nicht ersichtlich, heißt es von den Richtern. Außerdem wurde von den Richtern stark kritisiert, dass das Unternehmen zum einen aus noch nicht eingelösten Beträgen Zinsen zieht, und zum anderen dann noch von verfallenen Beträgen profitiert wird. Nach Ansicht der Kammer des Gerichts haben daher die Interessen der Verbraucher an entsprechend möglichst langer Gültigkeit der Gutscheine überwogen.
Genau diese Interessenabwägung führte nun zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel von in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Startseite - Veroeffentlicht von: Birgit am: 29. März 2008 um 10:30 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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