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Gerichtsvollzieher dürfen nicht nebenbei Makler sein

Recht © M. Kinder für Sozialticker e.V.Die Nebentätigkeit eines Gerichtsvollziehers als Makler und Hausverwalter beeinträchtigt dienstliche Belange und ist daher nicht genehmigungsfähig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines Obergerichtsvollziehers an einem Berliner Amtsgericht abgewiesen, der auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch seinen Dienstherrn geklagt hatte.

Der Kläger hatte im März 2005 bei seinem Dienstherrn eine Genehmigung für die genannte Nebentätigkeit im Umfang von drei Stunden wöchentlich und einem geschätzten Monatsverdienst von 200,- Euro beantragt. Diesen Antrag hatte zuletzt die Präsidentin des Kammergerichts mit der Begründung zurückgewiesen, eine Nebentätigkeit als Makler schade dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass der Kläger ansonsten Insiderwissen erlange und dieses im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit verwerte.

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Kläger vorgetragen, seine Arbeitszeiten ließen sich durchaus mit der Nebentätigkeit vereinbaren. Zwar habe er als Gerichtsvollzieher Zugriff auf das elektronische Schuldnerverzeichnis; die hierin enthaltenen Informationen könne sich aber jeder verschaffen, so dass er aus seiner dienstlichen Tätigkeit keine Vorteile als Makler und Hausverwalter ziehe.

Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation des Klägers nicht. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung dürfe versagt werden, wenn zu besorgen sei, dass die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtige. Dies sei hier der Fall. Der Dienstherr stelle zu Recht hohe Anforderungen an das Amt des Gerichtsvollziehers, der dem betroffenen Bürger häufig in emotional belastenden Ausnahmesituationen gegenüber stehe. Er stehe daher häufig im Rampenlicht der Öffentlichkeit. Gerichtsvollzieher erhielten dienstlich Zugriff auf Informationen, die sich andere erst gezielt beschaffen müssten. Es sei – selbst wenn dies nicht beabsichtigt sei – naheliegend, dass der Kläger seine Augen vor diesen Informationen nicht verschließen werde, wenn er als Makler und Hausverwalter tätig sei. Die Gefahr, Dienstliches und Privates miteinander zu vermengen, sei gerade in dem konfliktträchtigen Bereich des Wohnungsmarktes nicht von der Hand zu weisen. Die 5. Kammer sah schließlich keine individuellen Besonderheiten, die ausnahmsweise eine Abweichung von diesen Grundsätzen rechtfertigen könne.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle: Urteil der 5. Kammer vom 26. Juni 2008 – VG 5 A 147.06 -

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 13. Juli 2008 um 10:01 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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