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Freitag, der 21. November 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Gericht drängt Bedürftige zum Sozialamt

Den Staat nicht in Anspruch nehmen zu wollen, wenn es sich vermeiden lässt, sei “ehrenwert” und es sei “politisch unklug, die Menschen dennoch auf diesem Wege in die Sozialhilfe zu drängen”. Die gesetzliche Regelung lasse indes “für derartige Überlegungen keinen Raum”.

Was was war geschehen?

Das Gericht urteilte über die Klage einer früher von der Gebührenpflicht befreiten Berlinerin. Diese verfügt über monatlich rund 500 Euro. Aufgrund ihres geringen Einkommens war die Klägerin bis Mai 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Ihr Befreiungsantrag von Oktober 2005 wurde allerdings von der GEZ abgelehnt. Die Betroffene reichte daraufhin Klage ein.

Wer Fernsehen schaut oder Radio hört, muss auch dann Gebühren entrichten, wenn er nicht über das dafür nötige Geld verfügt. Von der Rundfunkgebühr können Verbraucher nur befreit werden, wenn sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Sozialgeld beziehen, entschied das Berliner Verwaltungsgericht.

(AZ: VG 27 A 138.06)

Die Klägerin erfülle nicht die Bedingungen des Rundfunkgebühren-Staatsvertrags, argumentierten die Richter. Demnach könne die GEZ nur jene Rundfunkempfänger von der Gebühr befreien, die einen Bescheid über den Bezug von ALG II, Sozialhilfe oder -geld angewiesen sind. Ohne eine solche amtliche Bescheinigung lehnt die GEZ einen Härtefalltatbestand ab. Egal, ob der Betroffene vergleichbar bedürftig ist wie die im Gesetz benannten Fälle.

Im Klartext: Die Klägerin soll zum Sozialamt oder zur Arbeitsagentur gehen und staatliche Hilfen beantragen.

Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein   am: 10. Dezember 2006 um 1:27 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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