Gemeinsamer Bezug einer Wohnung rechtfertigt nicht die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft
Gemeinsamer Bezug einer Wohnung rechtfertigt nicht die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft, schon gar nicht, wenn sich die Betroffenen erst 3 Monate kennen.
So urteilte das LSG Hamburg L 5 B 21/07 ER AS vom 08.02.2007, rechtskräftig, wie folgt:
Die Antragstellerin und Herr B. haben getrennte Konten, ohne Vollmacht über das Konto des anderen. Herr B. erklärte, dass er, da sie gerade erst die Beziehung begonnen hätten, nicht bereit sei, für die Antragstellerin aufzukommen. Diese gab an, sich von Herrn B. nicht abhängig machen zu wollen.
Bei dieser Sachlage ist bei verständiger Würdigung kein wechselseitiger Wille anzunehmen, Verantwortung füreinander zutragen und füreinander einzustehen. Nicht ausschlaggebend ist bei Prüfung dieser Voraussetzung, ob ein derartiger Wille tatsächlich vorliegt (SG Reutlingen, Beschl. vom 18.12.2006 – S 2 AS 4271/06 ER – Juris; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, Stand: November 2006, § 7 Rn. 74). Dementsprechend müssen Erklärungen der Betroffenen, ein solcher Wille sei nicht gegeben, keineswegs zum Ergebnis führen, dass eine Einstehensgemeinschaft nicht existiert. Vielmehr ist zu fragen, ob eine solche unter den konkret vorliegenden Umständen im Lichte der gesellschaftlichen Anschauungen zu erwarten ist. Es ist in der heutigen Zeit nichts Ungewöhnliches, wenn Paare zusammenziehen, ohne verheiratet zu sein. Dies dient regelmäßig dazu zu testen, ob die Beziehung auch hält, wenn man nicht nur die “Schokoladenseiten” des anderen sieht, sondern im Alltag ständig zusammenlebt. Während dieser “Probezeit” ist die Verbindung im Regelfall noch nicht derart gefestigt, dass vom Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden kann. Die Erklärungen der Antragstellerin und des Herrn B. passen daher durchaus zum Zeitgeist.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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