Gemeinsam getätigter Erwerb einer Immobilie legt Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nahe
SG Aachen, Beschluss vom 31.07.2006, Az. S 11 AS 92/06 ER
Der gemeinsam getätigte Erwerb eines Wohnhauses spricht für ein Wirtschaften aus einem Topf und erfüllt die objektiven Umstände für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine bloße Zweckgemeinschaft zur Anschaffung einer Immobilie wäre etwa dadurch gekennzeichnet, dass sich in der Immobilie verschiedene Wohnungen befinden; abschließbare Zimmer genügen nicht, denn dies ist in so gut wie allen Wohnhäusern der Fall.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 21. August 2006 um 17:02 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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