Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäss
In Nordrhein-Westfalen ist der Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich beim Amtsgericht zu erklären. Hierfür ist eine Kirchenaustrittsgebühr von 30 Euro zu entrichten. Der Beschwerdeführer sieht in dem formalisierten Kirchenaustrittsverfahren und dessen Gebührenpflichtigkeit eine unzulässige Einschränkung seiner grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit.
Seine Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Regelungen mit Art. 4 Abs. 1 GG (Glaubens- und Bekenntnisfreiheit) vereinbar sind.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde - [ … ]
Volltext und Quelle - Bundesverfassungsgericht
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 13. August 2008 um 7:27 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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