Für Mieter bezüglich SAT-Schüsseln mehr Rechte
Die Rechte von Mietern für das Aufstellen von Satellitenschüsseln wurden durch den Bundesgerichtshof (BGH) wesentlich gestärkt. Der Vermieter kann nun das Anbringen von Parabolantennen nicht mehr generell untersagen.
Wenn mit dem Hinweis auf einen vorhandenen Kabelanschluss eine Klausel im Mietvertrag das Anbringen von Satelliten-/Parabolantennen ausnahmslos verbietet, so ist das in Zukunft nach dem Urteil des Karlsruher Gerichts komplett unwirksam.
Aufgrund der geschützten Informationsfreiheit laut dem Grundgesetz, müssen aber z.B. Ausnahmen für Ausländer gemacht werden, damit diese ihre Heimatprogramme empfangen können. Desweiteren wurde das Aufstellen solcher Schüsseln auf eigenem Balkon durch den Bundesgerichtshof (BGH) erleichtert, wenn dadurch keine Beschädigung des Gebäudes sowie keine Störung des optischen Eindrucks erfolgt.
Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)
Urteil vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04
AG Neukölln – Urteil vom 9. Februar 2004 - 4 C 302/03 ./. LG Berlin – Urteil vom 1. Juni 2004 - 64 S 117/04
Im verhandelten Fall hatte ein türkischer Mieter eine größere mobile Schüssel auf dem sichtgeschützten Balkon in einer Wohnanlage in Berlin aufgestellt. Er hat zwar über Kabel sechs türkischsprachige Programme, wollte aber weitere Sender empfangen. Unter Berufung auf zwei Klauseln im Mietvertag wollte der Vermieter ihm dies verbieten. Diese Klauseln des Vermieters beinhalten:
- - außerhalb der Wohnung ist das Anbringen von Parabolantennen verboten, da Breitbandkabelanschluss zur Verfügung steht
- - wenn keine “nennenswerte Beeinträchtigung der Mietsache” erfolgt, wäre eine Zustimmung des Vermieters zu dieser Maßnahme möglich
Laut BGH ist das Antennen-Verbot unwirksam, da für Mieter keine Ausnahmen vorgesehen sind, die die Geltendmachung besonderer Interessen an Satellitenprogrammen ermöglicht. Das Bundesverfassungsgericht hatte Ausländern mit Blick auf das Grundgesetz diesen Anspruch eingeräumt. Beispielsweise können dazu laut Mieterbund auch Sportreporter gehören, die viele Sportkanäle für ihre Arbeit benötigen.
Die Anfechtung von solchen rigiden Klauseln ist damit von jedem Mieter möglich - auch ohne Sonderinteressen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte seine bisherige Rechtssprechung im Hinblick auf die zweite Klausel, nach der ein vorhandener Kabelanschluss grundsätzlich das Verbot einer Schüssel rechtfertigen könnte. Der Vermieter könnte aber durchaus verpflichtet sein, seine Zustimmung zum Aufstellen einer Antenne zu geben, wenn keine nennenswerten Beeinträchtigungen seiner Interessen vorliegen - aus der Informationsfreiheit des Mieters folgt dies.
Der Fall wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) an das Landgericht Berlin zurück verwiesen, welches nun prüft, ob eine Störung der Optik der Wohnanlage durch die Antenne vorliegt.
Startseite - Veroeffentlicht von: Birgit am: 17. Mai 2007 um 15:30 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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